Insolvenz: MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG

Published On: Donnerstag, 28.12.2023By Tags:

Das Amtsgericht Gießen hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 IN 246/23 ein Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MEDZENTRUM Bad Brückenau GmbH & Co. KG eingeleitet. Diese Firma, mit Sitz in Gießen, ist durch die dbp Projekt GmbH, ebenfalls in Gießen ansässig, als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Als Geschäftsführer agiert Gunnar Volkers.

Mit dem Beschluss vom 28. Dezember 2023 um 12:51 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. In diesem Rahmen wurde Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner aus Frankfurt am Main als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser Schritt bedeutet, dass alle Verfügungen über Vermögensgegenstände der Antragstellerin nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam sind. Zudem wurde der Antragstellerin untersagt, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, abzutreten oder anderweitig über Vermögensgegenstände zu verfügen. Die Verantwortung für bestehende Arbeitsverhältnisse bleibt allerdings bei der Antragstellerin, wobei für wesentliche Personalentscheidungen die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich ist.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zudem die Befugnis erhalten, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder zu verwalten. Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser neuen Anordnung zu leisten.

Zusätzlich wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin untersagt. Dies betrifft jedoch nicht unbewegliche Gegenstände; bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

Gemäß der Rechtsmittelbelehrung kann gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden, wobei die Frist zur Einlegung bei zwei Wochen liegt. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Gießen einzulegen, wobei die Frist mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung beginnt. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

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