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Insolvenz: München, Bahnhofplatz Immobilien GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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In einem aktuellen Insolvenzverfahren, das die München, Bahnhofplatz Immobilien GmbH & Co. KG betrifft, hat das Amtsgericht Charlottenburg wichtige Anordnungen getroffen. Das Unternehmen, vertreten durch die München, Bahnhofplatz Management GmbH und deren Geschäftsführer Bernhard Chwátal, hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Das Amtsgericht München hat dieses Unternehmen unter der Register-Nr. HRA 114394 registriert.

Das Geschäftsfeld der Schuldnerin umfasst den Erwerb und die Verwaltung von Vermögen, insbesondere von Immobilien. Um negative Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 18. Januar 2024 folgende vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergriffen:

Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin wird verboten, ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini aus Berlin wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Verfügt die Schuldnerin über ihr Vermögen, so ist dies nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.

Zusätzlich wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichten, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem ist er befugt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und notwendige Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse zu erhalten.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingelegt werden. Elektronische Rechtsbehelfe müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und können über sichere Übermittlungswege eingereicht werden.

Dieser Beschluss und die damit verbundenen Maßnahmen sind ein wichtiger Schritt, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.

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