Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 320/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 186839 eingetragenen MVZ für Ästhetik GmbH, Neuer Wall 38, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Emre Kultas
Geschäftszweig: Der Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere der Betrieb einer oder mehrerer Privatpraxen und medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V zur Erbringung von vertragsund privatärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Leistungen. Für die Errichtung und den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums sind die vertrags(zahn)arztrechtlichen Vorgaben zu beachten.
ist am 27.09.2024, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 320/24
Amtsgericht Hamburg, 27.09.2024
Kommentar hinterlassen