Insolvenz: Myos Finance II GmbH

Published On: Dienstag, 21.05.2024By Tags:

36m IN 3172/24

In dem Verfahren über den Antrag

Myos Finance II GmbH,
Mindspace, Friedrichstraße 68, 10117 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Nikolaus Hilgenfeldt und Benjamin Armin Schickert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister-Nummer: HRB 219576

Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 21.05.2024 um 08:10 Uhr folgendes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und Außenstände geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.

Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle notwendigen Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

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