Insolvenz: Nolte-Möbel GmbH & Co. KG

Published On: Dienstag, 02.01.2024By Tags:

Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

3 IN 163/23
02.01.2024

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Nolte-Möbel GmbH & Co. KG, Konrad-Nolte-Str. 20, 76726 Germersheim (AG Landau in der Pfalz, HRA 11252),
vertreten durch:
1. Nolte Geschäftsführungsgesellschaft mbH, Konrad-Nolte-Str. 20, 76726 Germersheim, (Geschäftsführerin),
vertreten durch:
1.1. Oliver Bialowons, (Geschäftsführer),
– Antragstellerin –

vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, c/o Rechtsanwälte Ernestus, O 3 11+12, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/53392-244,

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 09.11.2023 angeordneten vorläufigen Verwaltung und den mit Beschluss vom 20.11.2023 bereits angeordneten Einzelermächtigungen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung zur Vor-nahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ab dem Datum dieser Anordnung die nachfolgenden Vertragsverhältnisse zu Lasten der Insolvenzmasse zu begründen, fortzuführen, zu erfüllen und zu beenden, die daraus resultierenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und insoweit Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO zu begründen:

– Kaufverträge mit Warenlieferanten der Schuldnerin mit Aus-nahme von Mietkaufverträgen
– Dienstverträge mit Auftragnehmern der Schuldnerin
– Werk- und Werklieferungsverträge mit Lieferanten der Schuldnerin
– Geschäftsbesorgungsverträge
– Handelsvertreterverträge
– Frachtverträge
– Speditionsverträge
– Lagerverträge
– Versicherungsverträge

Insoweit wird der Schuldnerin der Verfügungsbefugnis entzogen.
Im Übrigen bleiben die Beschlüsse vom 09.11.2023 und 20.11.2023 bestehen.

Begründung:

Die Anordnung ist erforderlich, um diejenigen Gläubiger zu schützen, die im Zuge des vorläufigen Insolvenzverfahrens aufgrund von Bestellungen der Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Leistungen erbringen, aber nicht rechtzeitig Rechnung stellen können, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In-sofern schützt die Anordnung die Insolvenzmasse, da bei der Qualifizierung der Forderungen dieser Gläubiger die Qualifizierung als Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO droht, wenn diese nicht rechtzeitig vor der vom vorläufigen Insolvenzverwalter und vom Gericht fürden 01.02.2024 prognostizierten Insolvenzeröffnung zu Lasten der Insolvenzmasse bezahlt werden können. Bei Unterlassung der An-ordnung droht der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum Erliegen zu kommen, wenn dieser Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen. Die Anordnung ist daher zum Werterhalt der Insolvenzmasse erforderlich.
Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, da die Schuldnerin die Leistungen der betreffenden Gläubiger andernfalls selbst und mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch genommen hätte, um den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin ordnungsgemäß fortzuführen. Die Anordnung beeinträchtigt die Schuldnerin daher nicht.
Hinsichtlich weiterer Vertragsverhältnisse, insbesondere Leasingverträgen, Mietverträgen und Mietkaufverträgen bedarf es der vorstehenden Einzelermächtigungen nicht, da diese Gläubiger durch Aussonderungsrechte dinglich gesichert sind. Ein allgemeines Verfügungsverbot ist im Hinblick auf die Kooperation der Schuldnerin nicht erforderlich und wäre auch unverhältnismäßig.

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