8 IN 67/24
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In dem Verfahren über den Antrag d. POL-Planet GmbH & Co. KG, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin POL-Planet Verwaltungs GmbH, Einhäge 12, 79618 Rheinfelden und den Geschäftsführer Marco Schuler
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705565
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Maggiestraße 5, 78224 Singen, Gz.: BE 00123/SFL
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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In Ergänzung des Beschlusses vom 02.05.2024 wird der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Michael Schneider, Humboldtstrasse 2, 79098 Freiburg, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt
|Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstitutes bezüglich Zinsen, Kosten und etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge, zu begründen. Insoweit wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter die diesbezügliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen und dem Schuldner der Abschluss entsprechender Verträge untersagt.
Insoweit wird der Schuldnerin der Abschluss entsprechender Verträge untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Es ist hierbei jedoch unschädlich, wenn die Schuldnerin dreiseitigen Vereinbarungen dieses Inhalts beitritt.
Für die beschriebenen Leistungen können so durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Lörrach – Insolvenzgericht – 17.05.2024
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