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Insolvenz:R+U Hausbau GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Bericht zur vorläufigen Insolvenzanordnung

Amtsgericht Potsdam – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 6.50 IN 253/24
Datum der Anordnung: 23.12.2024, 12:00 Uhr

1. Betroffene Gesellschaft:
R+U Hausbau GmbH

  • Adresse: Albert-Einstein-Ring 7, 14532 Kleinmachnow

2. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Das Amtsgericht Potsdam hat zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO).

3. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Martin Herrmann

  • Adresse: Fasanenstraße 77, 10623 Berlin

4. Kernpunkte der Anordnung:

  1. Verfügungsbeschränkungen:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Überwachung und Sicherung des Vermögens der Schuldnerin.
    • Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin.
    • Entgegennahme eingehender Gelder.
    • Einrichtung eines Insolvenz-Sonderkontos zur Sicherung der Insolvenzmasse.
  3. Anweisung an Drittschuldner:
    • Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten.
    • Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Verbot von Gläubigermaßnahmen:
    • Gläubigern wird untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bewegliche Absonderungsgegenstände in Besitz zu nehmen oder abgetretene Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte einzuziehen.
  5. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    • Zwangsvollstreckungen (inklusive Arrest und einstweilige Verfügungen) gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
    • Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  6. Zugang zu Geschäftsräumen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Bücher und Geschäftspapiere einzusehen oder einzuziehen.
  7. Mitwirkungspflichten der Schuldnerin:
    Die Schuldnerin ist verpflichtet:

    • Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren.
    • Dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
    • Auf Verlangen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben.
    • Bei Missachtung dieser Pflichten drohen Maßnahmen wie eidesstattliche Versicherungen, zwangsweise Vorführung oder Haft (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
  8. Prüfauftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen:

    • Ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, der eine Insolvenz rechtfertigt.
    • Ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens deckt (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
    • Welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

5. Hinweise zur Veröffentlichung:
Der Beschluss wurde im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht. Die Löschung erfolgt:

  • Spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).
  • Bei Nichteröffnung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

6. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  1. Frist:
    • Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.
    • Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
  2. Einreichung:
    • Amtsgericht Potsdam
    • Alternativ: Protokollerklärung bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts (Fristwahrung bei rechtzeitigem Eingang beim Amtsgericht Potsdam).
  3. Form:
    • Schriftlich oder durch Protokoll der Geschäftsstelle.
    • Beschwerde muss unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss sowie den Umfang der Anfechtung benennen.

Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Potsdam hat am 23.12.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der R+U Hausbau GmbH angeordnet. Rechtsanwalt Martin Herrmann wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. Ziel der Maßnahme ist die Sicherung der Vermögenswerte sowie die Prüfung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mögliche Fortführung des Unternehmens.

Amtsgericht Potsdam, 23.12.2024

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