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Insolvenz: Schlüwe GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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9 IN 53/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlüwe GmbH & Co. KG, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp (AG Osnabrück, HRA 203366), vertr. d.: 1. Schlüwe Beteiligungs GmbH, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp, 2. Achim Schlüwe, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp, (Geschäftsführer),

Amtsgericht
Bersenbrück
Beschluss

9 IN 53/24
09.08.2024

In dem Insolvenzantragsverfahren

BARMER GEK Hauptverwaltung, Gottlieb-Daimler-Str. 19, 73529 Schwäbisch Gmünd,
– Antragstellerin –

g e g e n

Schlüwe GmbH & Co. KG, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp (AG Osnabrück, HRA 203366),
vertreten durch:
1. Schlüwe Beteiligungs GmbH, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp,
2. Achim Schlüwe, Weichenfeldweg 3, 49577 Kettenkamp, (Geschäftsführer),
– Antragsgegnerin –

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 09.08.2024 um 11.30 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt – soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, zu Gunsten der späteren Insolvenzmasse Insolvenzsonderkonten anzulegen, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen.

5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin fortführen; sie soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragsgegnerin diesen einstellt.

6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

7. Der Beschluss vom 06.08.2024 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.

8. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin der Antragsgegnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

9. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.

Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und Erhalt des Betrieb der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Ratermann
Richterin am Amtsgericht

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Amtsgericht Bersenbrück, 09.08.2024

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