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Insolvenz: SMA Sächsische Maschinen- und Anlagenbau GmbH – wo waren Sie Martin Dulig Wirtschaftsminister von Sachsen

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 203 IN 290/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SMA Sächsische Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Kopernikusstraße 58, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31997
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Noffke
vertreten durch den Geschäftsführer Eric Jurran

ergeht am 14.02.2024 nachfolgende Entscheidung:

1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 14.02.2024 um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Tim Brune
Königstraße 17
01097 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 20536 0
Telefax: 0351 20536 79
Email geschäftlich: insodresden@whitecase.com
Website: www.whitecaseinso.de

bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

9. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt.

Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern:
|Hans-Jürgen Werner
Bromberger Straße 55
81929 München

|Sven Paul
Marienstraße 19
08056 Zwickau

|Jens Schmitt
Galileistraße 5A
08056 Zwickau

10. …

11. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

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