Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg über vorläufige Insolvenzverwaltung
Aktenzeichen: 36s IN 2146/24
Im Verfahren über den Antrag der Stuttgart, Königstraße 23+25 Immobilien GmbH & Co. KG, Josephspitalstraße 15, 80331 München, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stuttgart, Königstraße 23+25 Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Sauerbier (Registergericht: Amtsgericht München, HRA 113742), auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen, erlässt das Amtsgericht Charlottenburg am 26.09.2024 folgenden
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag wird am 26.09.2024 um 19:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
- Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
- Die mit Beschluss vom 25.03.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen bleiben weiterhin in Kraft.
- Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen, was die Unterbrechung von bereits anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten betrifft.
Hinweis:
Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle einer Insolvenzeröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens gelöscht (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV). Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären.
Beginn der Frist:
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn keine Verkündung stattfindet, mit der Zustellung beziehungsweise der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten und gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das zuerst eintretende Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).
Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und eine Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Gegen diesen Beschluss können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger des Schuldners die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt wird (Artikel 102c – § 4 EGInsO).
Einreichung in elektronischer Form:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, dass Rechtsbehelfe als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen, sofern keine technischen Hindernisse vorliegen. In einem solchen Fall bleibt die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die technische Unmöglichkeit glaubhaft zu machen ist.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Weitere Informationen zu den sicheren Übermittlungswegen und technischen Rahmenbedingungen sind auf der Internetseite www.justiz.de sowie in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) zu finden.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 26.09.2024
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