Insolvenz: SüBa – Schlüsselfertig GmbH

Published On: Montag, 22.07.2024By Tags:

Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss

14 IN 54/24
18.07.2024

In dem Insolvenzantragsverfahren

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse, Gartenstraße 3, 55469 Simmern (Hunsrück),
– Antragstellerin –

g e g e n

SüBa – Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms (AG Mainz, HRB 49305),
vertreten durch:
Ramazan Kaplan, als GF d. SüBa – Schlüsselfertig GmbH, Schillerturmstraße 2, 67550 Worms, (Geschäftsführer),
– Antragsgegnerin –

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 18.07.2024 um 15:50 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Stefanie Kaufmann, Neumayerring 31, 67227 Frankenthal (Pfalz), Tel.: 06233/77087-0, Fax: 06233/77087-11, E-Mail: info@kaufmann-rechtanwaelte.de, Internet: www.kaufmann-rechtsanwaelte.de.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragsgegnerin fortführen; sie soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragsgegnerin diesen einstellt.

4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

5. Der Beschluss vom 14.05.2024 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.

6. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.

Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin ist ihren Auskunftspflichten bisher nicht nachgekommen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agwo.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

Leave A Comment