Insolvenz: Tasty Plant Food GmbH

Published On: Mittwoch, 04.09.2024By Tags:

In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der

Tasty Plant Food GmbH, vertr. d. d. GF Eberhard Cadenbach, Ortsstraße 45, 55411 Bingen (AG Mainz, HRB 50431),
– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Neussel KPA, Kaufmannshof 1, 55120 Mainz,

wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 04.09.2024 um 14:15 Uhr beschlossen:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Ingo Grünewald, Mannheimer Straße 254a, 55543 Bad Kreuznach, Tel.: 0671/794960, Fax: 0671/7949610, E-Mail: badkreuznach@tbs-insolvenzverwalter.de bestellt.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin dem Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

c) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts – und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Weiter wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Ansprüche der Antragstellerin einzuziehen, ein Insolvenz-Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einzurichten und zu führen sowie Gelder entgegenzunehmen und Bankauskünfte betreffend die Antragstellerin einzuholen.

4. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.

Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, daß sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

55411 Bingen, 04.09.2024
Das Amtsgericht – Abt. 4
4 IN 45/24

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