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Insolvenzverfahren bei der Solar Bayern DEK GmbH – Was bedeutet das für betroffene Kunden und Geschäftspartner?

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay
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Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Solar Bayern DEK GmbH, ansässig in der Albert-Einstein-Straße 7, 92637 Weiden i.d. OPf., wurde am 27. November 2024 um 13:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die GmbH, die sich auf den Vertrieb und die Installation von Solaranlagen spezialisiert hat, steht nun unter der Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters.


Einordnung der Situation: Rechtsanwalt Maurice Högel im Interview

Rechtsanwalt Maurice Högel, Experte für Solarrecht und Verbraucherschutz von verbraucherschutz-solar.de, erklärt in einem Interview, welche Konsequenzen diese Entscheidung für Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner der Solar Bayern DEK GmbH hat – und wie Betroffene jetzt vorgehen sollten.

Frage: Was bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung konkret für die Solar Bayern DEK GmbH?

Maurice Högel: Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und nachteilige Veränderungen zu verhindern. Alle finanziellen Transaktionen, einschließlich Verfügungen über Bankkonten oder das Einziehen von Forderungen, dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Ziel ist es, das vorhandene Vermögen zu bewahren und sicherzustellen, dass im Falle einer späteren Insolvenz alle Gläubiger gleichberechtigt behandelt werden.

Frage: Was sollten betroffene Kunden jetzt tun, die bereits Anzahlungen geleistet haben oder auf die Fertigstellung ihrer Solaranlage warten?

Maurice Högel: Kunden, die Anzahlungen geleistet haben, sollten umgehend alle Vertrags- und Zahlungsunterlagen sichern. Es ist wichtig, Belege über geleistete Zahlungen und die vereinbarten Leistungen parat zu haben. Betroffene können sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen Wagner, wenden, um ihren Anspruch anzumelden. Wer auf eine noch ausstehende Leistung wartet, sollte zunächst die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter suchen und klären, ob die Projekte fertiggestellt werden.

Frage: Was passiert mit offenen Außenständen oder Forderungen gegen die GmbH?

Maurice Högel: Forderungen, die Kunden oder Lieferanten gegen die Solar Bayern DEK GmbH haben, sollten beim vorläufigen Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dieser ist befugt, bestehende Außenstände einzuziehen und auf ein sogenanntes Anderkonto zu überführen. Dabei handelt es sich um ein Treuhandkonto, das ausschließlich zur Verwaltung der Insolvenzmasse dient.


Wichtige Ansprechpartner: Vorläufiger Insolvenzverwalter

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jochen Wagner aus Regensburg bestellt. Er ist dafür verantwortlich, die Vermögenslage der Solar Bayern DEK GmbH zu prüfen und die Insolvenzmasse zu sichern.

Kontaktinformationen:
Rechtsanwalt Jochen Wagner
Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg
Telefon: +49 (941) 640820-0
Fax: +49 (941) 640820-10
E-Mail: info@wl-inso.de


Hilfe für Betroffene: Unterstützung durch Verbraucherschutz-Solar.de

Verbraucherschutz-Solar.de bietet Unterstützung für betroffene Kunden und Geschäftspartner an, die durch die Insolvenz der Solar Bayern DEK GmbH in Schwierigkeiten geraten. Rechtsanwalt Maurice Högel und sein Team helfen bei der Prüfung von Forderungen, der Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und der rechtlichen Absicherung von Ansprüchen.

Kontakt:
Web: www.verbraucherschutz-solar.de
E-Mail: kontakt@verbraucherschutz-solar.de


Ausblick: Was passiert als Nächstes?

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen prüfen, ob die Vermögenswerte der Solar Bayern DEK GmbH ausreichen, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen. Gleichzeitig wird untersucht, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt oder abgewickelt werden soll. Kunden und Geschäftspartner sollten sich frühzeitig informieren und ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, um ihre Ansprüche zu sichern.

Amtsgericht Weiden i.d. OPf., 27. November 2024

 

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Az.: 	IN 301/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.

Solar Bayern DEK GmbH, Albert-Einstein-Straße 7, 92637 Weiden i.d. OPf., vertreten durch die Geschäftsführer Acar Hüsran, geb. Celik und Dr. Elsässer Siegfried Friedrich
Registergericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Registergericht Register-Nr.: HRB 6399
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau, Gz.: CS-2540
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 27.11.2024 um 13.15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jochen Wagner, Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg, Telefon: +49(941)640820-0, Telefax: +49(941)640820-10, Email: info@wl-inso.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt Außenstände einzuziehen und auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuziehen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

 
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem 

Amtsgericht Weiden i.d. OPf.
Ledererstr. 9
92637 Weiden i.d. OPf.

einzulegen. 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt,  § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder 
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: 
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|


Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 27.11.2024
				

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