In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LexHaus Bau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Geyer, Blankenburger Chaussee 56, 13125 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 81940
– Schuldnerin –
1. Es wird schriftliches Verfahren gem. § 5 Abs. 2 Insolvenzordnung angeordnet für folgende Verfahrensabschnitte:
– Schlusstermin gem. § 197 InsO:
– Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
– Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
– Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
– Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Schuldners bzgl. der Erstattung der Auslagen und der Gewährung einer Vergütung an den Verwalter
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.11.2016
– Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
– Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
– sowie Einwendungen betreffend den Vergütungs- und Auslagenersatzantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 76.006,66 ? zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 9.357,93 ? gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungs- und Auslagenersatzantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 27.09.2016
36l IN 1575/12 Amtsgericht Charlottenburg, 29.09.2016
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