Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Zuge eines Insolvenzantragsverfahrens die vorläufige Verwaltung des Vermögens der von der Heiden GmbH angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Neugasse 21, 65183 Wiesbaden, das von Geschäftsführerin Beatrice-Rabea von der Heiden vertreten wird, steht nun unter gerichtlicher Aufsicht.
Vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach von der Kanzlei BGP Insolvenzverwalter in Wiesbaden bestellt. Ihm obliegt es, die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind. Verfügungen des Unternehmens dürfen nur noch mit seiner Zustimmung erfolgen.
Kontakt des vorläufigen Insolvenzverwalters:
📍 BGP Insolvenzverwalter
📍 Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden
📞 Tel.: 0611 180 89 100
📠 Fax: 0611 180 89 189
📧 E-Mail: mail@bgp-insol.de
Einschränkungen für Geschäftspartner und Gläubiger
Alle Schuldner der von der Heiden GmbH werden aufgefordert, ausstehende Zahlungen nur noch unter Berücksichtigung des Insolvenzbeschlusses zu leisten. Die Verfügungsmacht über Forderungen und Bankkonten liegt nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Wiesbaden eingesehen werden.
Möglichkeiten für Rechtsmittel
Die Antragstellerin hat das Recht, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. Dies gilt auch für Gläubiger, falls sie die internationale Zuständigkeit des Verfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anfechten möchten.
Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses bzw. bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Tage nach Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts eingelegt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht.
Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:
✔ Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
✔ Erklärung über die Einlegung der Beschwerde
✔ Falls nur eine teilweise Anfechtung gewünscht ist, Angabe des Umfangs
Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Ausblick
Die nächsten Schritte hängen nun von der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab. Dieser wird analysieren, ob das Unternehmen über genügend Mittel verfügt, um ein Insolvenzverfahren zu finanzieren. Sollte dies der Fall sein, könnte die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens folgen. Bis dahin bleibt die von der Heiden GmbH unter finanzieller Aufsicht, und Geschäftsentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Insolvenzverwalters.
Kommentar hinterlassen