Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der SPP Energy GmbH, ansässig An der Dornbuschmühle 9, 16269 Bliesdorf, wurde am 27. November 2024 um 16:45 Uhr eine vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (2. HS) der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird ab sofort in ihren Verfügungsrechten eingeschränkt.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Rechtsanwalt André Müller bestellt, dessen Kanzlei sich am Zehmeplatz 11, 15230 Frankfurt (Oder) befindet. Künftig sind Verfügungen der Schuldnerin über sämtliche Vermögensgegenstände, einschließlich solcher außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte
Um die Vermögensmasse zu schützen und das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Recht eingeräumt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem sind alle Schuldner der SPP Energy GmbH (sogenannte Drittschuldner) dazu verpflichtet, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Jegliche Zahlungen an die Schuldnerin selbst sind ab sofort untersagt.
Hintergrund der Anordnung
Die vorläufige Verwaltung dient dem Schutz der Gläubiger und soll verhindern, dass Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse entzogen werden oder es zu einer Verschlechterung der Vermögenslage der SPP Energy GmbH kommt. Ziel ist es, die Grundlage für eine gerechte Verteilung der Vermögenswerte unter den Gläubigern zu schaffen und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens transparent zu machen.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat alle beteiligten Parteien sowie die Öffentlichkeit über diese Maßnahmen informiert. Weitere Entscheidungen im Verfahren werden folgen.
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