Startseite Allgemeines Insolvenz: W. Bockstiegel Reederei GmbH & Co. KG
Allgemeines

Insolvenz: W. Bockstiegel Reederei GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

9 IN 74/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der W. Bockstiegel Reederei GmbH & Co. KG, Neuer Markt 19, 26721 Emden (AG Aurich, HRA 100466), vertr. d.: 1. Bockstiegel Schiffahrts Verwaltungs GmbH, Neuer Markt 19, 26721 Emden, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Werner Bockstiegel, Neuer Markt 19, 26721 Emden, (Geschäftsführer), ist am 09.09.2024 um 12:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Uwe Kuhmann, Herdentorswallstraße 93, D 28195 Bremen, Tel.: 0421/33061-0, Fax: 0421/33061-10, E-Mail: info@kuhmann.eu bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Aurich, Schloßplatz 2, 26603 Aurich einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Aurich, 09.09.2024

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Handelskrieg 2.0

Mit Donald Trump, der kurz vor seiner Rückkehr ins Weiße Haus steht,...

Allgemeines

Moin

Regierungsbildung mit BSW in Thüringen beschlossen In Thüringen haben CDU, SPD und...

Allgemeines

Volkswagen im Sparmodus: Warnstreiks als „letzte Überraschung“ vor Weihnachten

Weihnachten steht vor der Tür, und bei Volkswagen scheint man sich auf...

Allgemeines

Trump macht Kasse: Hedgefonds-Manager als Finanzminister nominiert

Donald Trump hat mal wieder für Schlagzeilen gesorgt – und das nicht...