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Insolvenz: WS print GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Bericht zum Insolvenzeröffnungsverfahren
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: IN 1605/24
Entscheidung vom 18.12.2024

Im Verfahren über den Antrag der WS print GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRA 17951, wurde durch das Amtsgericht Nürnberg am 18.12.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO).
Betroffene Gesellschaft:

Firma: WS print GmbH & Co. KG
Sitz: Kirschenleite 5, 91220 Schnaittach
Vertretung: Persönlich haftende Gesellschafterin Spielberger Beteiligungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Dammer und Joost Smits
Registergericht und -Nr.: Amtsgericht Nürnberg, HRA 17951
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte DHPG, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Gz.: 12052958-000410-24

Anordnung des Gerichts:

Vorläufige Insolvenzverwaltung:
Das Gericht hat eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu sichern (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Kanzlei am Königstor, bestellt.
Adresse: Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 7660080
Telefax: +49 (911) 7660081400
E-Mail: nuernberg@schwartz.in

Zustimmungsvorbehalt:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen.

Insolvenzgeld-Vorfinanzierung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, das Insolvenzgeld der Mitarbeiter der Schuldnerin vorzufinanzieren. Hierzu ist er berechtigt, Verbindlichkeiten in Höhe des Finanzierungsvolumens einschließlich Jahreszinsen und sonstiger Darlehenskosten und -gebühren einzugehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Frist und Einreichung:

Fristbeginn:
Mit Verkündung der Entscheidung oder
Mit deren Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Zustellungen per Post gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Bei öffentlicher Bekanntmachung gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Fristdauer:
Zwei Wochen ab dem jeweils frühesten Ereignis (Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung).

Einreichung:
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim:
Amtsgericht Nürnberg, Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg einzulegen.
Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht.

Anforderungen an die Beschwerdeschrift:

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.
Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Eine Begründung wird empfohlen, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Elektronische Einreichung:

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Einfache E-Mails genügen jedoch nicht.

Anforderungen:
Das Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
Von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.

Weitere Informationen zu sicheren Übermittlungswegen und den technischen Voraussetzungen finden sich unter www.justiz.de.
Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Nürnberg hat die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der WS print GmbH & Co. KG angeordnet, um Gläubigerinteressen zu schützen und das Vermögen der Schuldnerin zu sichern. Der vorläufige Insolvenzverwalter besitzt weitreichende Befugnisse, darunter die Überwachung der Vermögensverwaltung und die Einziehung von Forderungen. Zudem wurde er ermächtigt, das Insolvenzgeld der Mitarbeiter vorzufinanzieren. Zwangsvollstreckungen und andere Maßnahmen gegen das Vermögen der Schuldnerin unterliegen den Regelungen der Insolvenzordnung.

Aktenzeichen: IN 1605/24
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht, 18.12.2024

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