Die Pressesprecherin des AG Dresden, Frau Birgut Keeve hat uns dazu geantwortet. Aus unserer Sicht wäre das doch ganz einfach zu lösen. Alle bereits an Herrn Gloeckner erteilten Vollmachten werden für Nichtig erklärt, soweit Herr Gloeckner diese nach dem Versenden des Schreibens durch den Insolvenzverwalter bekommen hat. Mittlerweile gibt es ja mehr Bewerber, die man dann, wenn man an einem gemeinsamen Gläubigervertreter festhalten will, mit auf das neue Einladungsschreiben setzen kann. Wir fragen uns allerdings, wo ist das Problem für den Insolvenzverwalter, mit 20 Anwälten (mehr werden es dann wohl nicht sein) in eine Korrespondenz zu gehen? Zitat:
Sehr geehrter Herr Bremer,
zu Ihrer erneuten Anfrage kann ich Ihnen lediglich mitteilen, dass es derzeit seitens des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts Dresden umfassende Überlegungen gibt, wie die erneut durchzuführende Ordnerschuldverschreibungsgläubigerversammlung gestaltet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Da die Gläubigerversammlung ohnehin stattfindet, würde ich als Anlegeranwalt die eigene Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO einem tatenlosen Abwarten vorziehen. Der Einwand, dass derzeit der RA Gloeckner die meisten Anleger-Vollmachten auf sich vereint und deshalb eine Einberufung nach § 75 InsO mit der eigenen Wahl des RA Gloeckner enden würde, gilt auch für eine Einberufung einer Gläubigerversammlung durch das Gericht.
Mit dem Nachteil, dass die Anleger den Termin der Versammlung nicht kennen, kein Mitspracherecht bei der Tagesordnung und damit auch keine Gestaltungsmöglichkeit haben, was die Zulassung der Presse angeht. Es spricht deshalb auch nichts dagegen den RA Gloeckner in seiner Eigenschaft als Gläubigerausschussmitglied zu bitten sich der Einberufung nach § 75 InsO anzuschliessen, seine eigenen Tagesordnungspunkte einzubringen und sich zu bewerben um das Gesamtvertretermandat.
Das alles ist nichts, was nicht ohnehin geschehen wird.
Btw: Ist eigentlich die Rechtspflegerin Danko mit dem geschäftsführenden Gesellschafter RA Danko von der Kanzlei Kübler verwandt oder verschwägert?
Anmerkung der Redaktion:
Nein, eine zufällige Namensgleichheit. Dazu hatten wir eine Presseanfrage ans Amtsgericht Dresden gestellt und bekamen diese Auskunft.