Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Kauf- und Abtretungsvereinbarung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung auseinandergesetzt. Das Ergebnis: Im Streitfall verstößt die Vereinbarung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und ist daher nichtig. Der Versicherer muss daher dem Käufer der Forderungen keinen Rückkaufswert auszahlen. Das zumindest ist die Quintessenz und sicherlich von großer Bedeutung für den Markt der LV-Aufkäufer.http://www.asscompact.de/nachrichten/%E2%80%9Egeld-zur%C3%BCck-auftrag%E2%80%9C-ist-nichtig?from=2017-01-27%2008%3A30&to=2017-01-30%2007%3A30&pid=352301
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