Das Landgericht Frankfurt am Main, speziell die Kammer für internationale Handelssachen, hat in einem aktuellen Fall über den Vergütungsanspruch einer M&A-Beraterin entschieden. Eine in Hong Kong ansässige Gesellschaft hatte das deutsche M&A-Beratungsunternehmen beauftragt, umfassende Beratungsleistungen für den Verkauf ihrer zwei Tochterunternehmen zu erbringen. Diese Dienstleistungen umfassten die Bewertung der Zielgesellschaften, die Ausarbeitung von Verkaufsstrategien und die Projektkoordination.
Gemäß dem Beratervertrag sollte die M&A-Beraterin ein erfolgsabhängiges Honorar erhalten, auch wenn der Verkauf der Unternehmen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beratungsverhältnisses stattfand. Nach etwa einem Jahr beendete die auftraggebende Gesellschaft die Zusammenarbeit und engagierte eine andere Beratungsfirma. Der erfolgreiche Unternehmensverkauf wurde neun Monate später bekannt.
Die M&A-Beraterin erhob Klage auf Zahlung ihres Honorars sowie auf Auskunft über den Verkaufspreis der Unternehmen. Der Streitwert des Verfahrens betrug 2,785 Millionen Euro. Die Kammer für internationale Handelssachen entschied zugunsten der Beraterin und bestätigte ihren Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Das Gericht urteilte, dass eine Vereinbarung über ein erfolgsabhängiges Honorar auch ohne direkte Kausalität der Beratungsleistung für den erfolgreichen Abschluss der Transaktion wirksam ist. Das Advisory Agreement wurde nicht als Maklervertrag, sondern als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag eingestuft.
Das Gericht erklärte, dass es in der M&A-Branche üblich sei, Erfolgshonorare ohne direkte Kausalität zu vereinbaren, besonders bei exklusiven Mandaten. Die Kammer betonte, dass eine solche Vertragsgestaltung keine unangemessene Benachteiligung darstelle.
Das Urteil der Kammer für internationale Handelssachen (Aktenzeichen: 3-02 O 56/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de eingesehen werden.
Seit 2018 verfügt das Landgericht Frankfurt am Main über eine Kammer für internationale Handelssachen, die zuständig ist, wenn Rechtsstreitigkeiten einen internationalen Bezug haben und die Parteien sich für eine Verhandlung in englischer Sprache entscheiden. Verhandlungen können jedoch auch in deutscher Sprache geführt werden, falls dies von den Parteien bevorzugt wird.
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