Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.06.2016 – 23 U 28/15 – die Credit Suisse (Deutschland) AG wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 804.000 Euro verurteilt. Dem Kläger, der ein Versicherungsprodukt zur späteren Kredittilgung abschließen wollte, hatte auf Empfehlung der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung namens Life Traded Insurance Portfolio Germany (Life TIP III) abgeschlossen. Investiert wurde zu 100 Prozent in den Fonds TSLI Class Shares, einem Fonds, der gebrauchte US-amerikanische Risikopolicen aufkauft.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte in erfreulicher Klarheit, dass der Anleger über das mit dem Produkt verbundene Verlustrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dies hatte insbesondere die Zeugenbefragung ergeben. Die Beraterin selbst hatte ausgesagt, dass sie von keinem Verlustrisiko bei der Life TIP III ausgegangen sei, was sich inhaltlich im Übrigen auch aus den Unterlagen ergibt, die von der Credit Suisse (Deutschland) AG regelmäßig anlässlich der Beratung verwendet worden sind.
„Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt, dass der Prospekt und die Präsentationen der Beklagten eine nicht existente Sicherheit vortäuschen“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. So werde von einem „relativ hohen Maß an Sicherheit“, von einer „außergewöhnlichen Kombination von Sicherheit und Rendite“ etc. gesprochen. Sämtliche Szenarien und Berechnungen würden allein positive Renditen enthalten.
Das Urteil ist für viele Investoren von Bedeutung, weil die Präsentationen und Prospekte von der Credit Suisse (Deutschland) AG regelmäßig verwendet worden sind. Die Beratungen erfolgten üblicherweise anhand dieser Unterlagen.
Dr. Petra Brockmann Bremen
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