Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen: 1116 Cs 115 Js 115315/16, eine angeklagte Journalistin wegen der Verbreitung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten zu einer Geldstrafe von 3000 Euro verurteilt.
Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte als Redakteurin einer Münchener Zeitung in der Dezemberausgabe 2015 einen Beitrag über die Ehefrau eines Moderators veröffentlicht. Diesem Beitrag waren auch Bilder der Frau beim Einkauf beigefügt. Die Frau stellte Strafantrag wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz.
Das Gericht verurteilte die Angeklagte schließlich zu einer Geldstrafe. Nach Ansicht des Gerichts dürften nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Dies seien jedoch nur solche Bilder, die von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse sind. Der Bereich der Zeitgeschichte sei auch dann erfasst, wenn die Berichterstattung oder die Bilder eine Person betreffen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Der von der Angeklagten veröffentlichte Artikel betreffe jedoch kein Ereignis der Zeitgeschichte und sei deshalb auch nicht von einem generellen Informationsinteresse gedeckt.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/geldstrafe-fuer-journalistin-wegen-verstosses-gegen-das-kunsturhebergesetz_088931.html
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