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Interessengemeinschaft Anleger der VKP – Interview mit Rechtsanwalt Christian Röhlke

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Warum macht eine Interessengemeinschaft Sinn? Interview mit Rechtsanwalt Christian H. Röhlke aus Berlin

Frage: Herr Röhlke, Sie beraten die Interessengemeinschaft VKP Mittelstands Invest GmbH. Wozu brauchen Anleger überhaupt so eine Interessengemeinschaft?
Antwort: Wir kennen das ja alle aus dem täglichen Leben: gemeinsam sind wir stärker. Wenn in Frankreich ein einzelner gegen die Rentenreform streikt, hat das wenig Sinn. Wenn aber Hunderttausende das Land lahmlegen, ist der Effekt ein ganz anderer. Bei Interessengemeinschaften nach Anlegerskandalen geht es natürlich auch immer ein bisschen um den psychologischen Effekt: man weiß, man es nicht allein und kann seine Erfahrungen mit anderen teilen. Viel wesentlicher ist aber der Wissensaustausch: was muss man unternehmen? Was kann man überhaupt unternehmen? Hat irgendjemand Informationen über geschäftliche Interna oder darüber, wo möglicherweise das verschwundene Geld zu finden ist? Die Aufarbeitung eines solchen Anlegerskandals ist meist ein Mosaik, zu dem viele einen kleinen Stein beitragen.

Frage: Wie sind denn Ihre Erfahrungen mit solchen Interessengemeinschaften?
Antwort: Wenn viele sich zusammenschließen und in dieselbe Richtung laufen, läuft man natürlich Gefahr, wie ein Lemming in der Gruppe über die Klippe getrieben zu werden. Bei Interessengemeinschaften in einigen Anlegerskandalen haben wir in der Vergangenheit die Befürchtung gehabt, dass diese tatsächlich dazu dienten, Anleger in die falsche Richtung zu treiben und von den eigentlichen Problemen und Verantwortlichkeiten abzulenken. Andererseits haben vielfach Interessengemeinschaften auch nützliche Dinge angestoßen, beispielsweise die Stellung von Insolvenzanträgen vorangetrieben und die Mitglieder über die erforderlichen nächsten Verfahrensschritte umfassend informiert.

Frage: Worauf müssen sich denn die Anleger der VKP Mittelstands Invest GmbH einstellen?
Antwort: die VKP Mittelstands Invest GmbH hat nach unserer Kenntnis zum Jahreswechsel die Liquidation beschlossen. Die GmbH wird damit aufgelöst. Damit müssen die schwebenden Geschäfte beendet werden, das Vermögen eingezogen und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bedient werden. Am Ende des Vorgangs wird, sofern noch vorhanden, das Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgezahlt. Die Anleger haben der Gesellschaft aber nur ein Nachrangdarlehen gegeben, d. h. dass ihre Darlehensrückzahlungsansprüche ebenfalls nur ganz am Ende bedient werden können. Jeder andere Gläubiger der Gesellschaft geht vor. Ob damit überhaupt und wenn ja in welcher Höhe Rückzahlungsansprüche realisiert werden können, ist noch völlig offen. Jedenfalls aber wird man sagen können, dass der Prozess sich noch sehr lange hinziehen wird.

Frage: Können Anleger ihre rechtliche Situation verbessern?
Antwort: Hier ist zunächst einmal zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Verantwortliche und Hintermänner der Gesellschaft bestehen. Dies setzt natürlich voraus, dass die geschäftlichen Vorgänge erst einmal aufgearbeitet werden. Daneben kann man sich natürlich auch fragen, ob die Nachrang Klausel überhaupt wirksam ist – Gerichte haben vielfach an den Formulierungen solcher Nachrangdarlehen Kritik geübt und sie daher für unwirksam angesehen oder aber die Einbeziehung in den Vertrag insgesamt für nicht ausreichend angesehen. Zu prüfen ist auch, ob die Verträge insgesamt widerrufen werden können.

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