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Internationale Kapitalanlagegesellschaft mit beschränkter Haftung Düsseldorf Kapitalmarkt Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen CSR Ertrag Plus

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Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH

Düsseldorf

CSR Ertrag Plus
ISIN: DE000A1J3067 /​ WKN: A1J306

Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen CSR Ertrag Plus

Die Besonderen Anlagebedingungen für das von der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltete OGAW-Sondervermögen CSR Ertrag Plus (nachfolgend „Fonds“) werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geändert.

Die Formulierung zur Anlagepolitik des Fonds wird konkretisiert. Im Rahmen des Auswahlprozesses für Wertpapiere und Investmentanteile werden neben dem finanziellen Erfolg insbesondere ökologische und soziale Aspekte sowie die Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigt (sog. ESG Kriterien, die Buchstaben E, S und G stehen dabei für die entsprechenden englischen Bezeichnungen Environmental, Social und Governance). Anhand der ESG Kriterien lässt sich beurteilen, wie nachhaltig ein Emittent unabhängig von seinem wirtschaftlichen Erfolg, handelt. Zur Erreichung der finanziellen Ziele und zur Erfüllung der ökologischen und/​oder sozialen Produktmerkmale wendet der Fonds anerkannte Verfahren an. In Folge dessen werden § 2 Absätze 1 und 5 erweitert.

Die Auswahlgrundsätze der erwerbbaren Investmentanteile in § 2 Absatz 5 Anlagegrenzen werden darüber hinaus genauer beschrieben.

Weiterhin erfolgt eine Überarbeitung von § 2 Abs. 9. Zukünftig wird auf die Wiedergabe der Definition der Kapitalbeteiligungen verzichtet und stattdessen auf die entsprechende Passage im Investmentsteuergesetz (InvStG) verwiesen.

Zudem sind zukünftig Zwischenausschüttungen gem. § 7 Ausschüttung (Ausschüttende Anteilklassen) zulässig.

Die Besonderen Anlagebedingungen werden wie oben beschrieben mit Wirkung zum 22.07.2021 angepasst. Die nachfolgenden Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.

Besondere Anlagebedingungen

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen

den Anlegern und der

Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft verwaltete

Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

CSR Ertrag Plus,

die nur in Verbindung mit den für dieses

Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten

„Allgemeinen Anlagebedingungen“ (AABen)

gelten.

Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

§ 1 Vermögensgegenstände

1.

Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1.

Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,

2.

Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,

3.

Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,

4.

Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,

5.

Derivate gemäß § 9 der AABen,

6.

Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.

2.

Folgende Vermögensgegenstände sind vom Erwerb ausgenommen:

1.

Abweichend zu § 9 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine sogenannten „Total Return Swaps“, „Swaps“, „Swaptions“ und „Credit Default Swaps“ erwerben.

2.

Wandel- und Optionsanleihen

3.

Anteile und Aktien an geschlossenen Investmentvermögen gemäß § 1 Abs. 1 und 5 KAGB

§ 1a Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

Abweichend zu den §§ 13 und 14 der AABen darf die Gesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Wertpapierdarlehen gewähren und keine Pensionsgeschäfte abschließen.

§ 2 Anlagegrenzen

1.

Bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 der AABen gehalten werden. Bei der Wertpapierauswahl werden neben dem finanziellen Erfolg insbesondere ökologische und soziale Aspekte sowie die Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigt. Zur Erreichung der finanziellen Ziele und zur Erfüllung der ökologischen und/​oder sozialen Produktmerkmale wendet das OGAW-Sondervermögen anerkannte Verfahren an, insbesondere ein umfassendes ESG-Screening der Emittenten. Über Ausschlusskriterien wird zudem sichergestellt, dass nicht in Emittenten investiert wird, die über festgelegte Umsatzschwellen hinweg in bestimmten kontroversen Geschäftsfeldern tätig sind oder schwerwiegende Verstöße gegen den UN Global Compact begehen. Weitere Angaben i.S.v. Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/​2088, insbesondere Einzelheiten zu den ökologischen und/​oder sozialen Produktmerkmalen sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen.

2.

Bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AABen gehalten werden.

3.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.

4.

Bis zu 75 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden. Die Bankguthaben dürfen abweichend von § 7 Satz 2 der AABen ausschließlich in Ländern unterhalten werden, deren Landeswährung Euro ist.

5.

Bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der AABen gehalten werden. Diese Investmentanteile können nach ihren Anlagebedingungen alle Vermögensgegenstände nach § 1 Abs. 1 erwerben. Die Investmentanteile dürfen nur auf Euro lauten und müssen von einem Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (sobald das Vereinigte Königreich nicht mehr EU-Mitgliedstaat ist) ausgegeben werden. Es bestehen keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Art der erwerbbaren Investmentanteile. Die Auswahl der erwerbbaren Investmentanteile richtet sich insbesondere nach der Benchmark, der Fondsgröße, dem Grad der Diversifikation, der Höhe der expliziten Kosten sowie der Wertentwicklung. Grundsätzlich werden passive Investmentvermögen gegenüber aktiv selektierenden Investmentvermögen bevorzugt. Sofern börsengehandelte Indexfonds erworben werden, werden vollständig physisch replizierende Fonds präferiert. Neben dem finanziellen Erfolg werden insbesondere ökologische und soziale Aspekte sowie die Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigt, indem in Investmentanteile investiert wird, die über ein überdurchschnittliches ESG-Rating verfügen. Weitere Angaben hierzu sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen.

6.

Höchstens 30 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Aktien und Aktienfonds investiert werden. Als Aktien dürfen nur Standardwerte erworben werden. Als Standardwerte in diesem Sinne gelten Aktien, die in einem marktüblichen Aktienindex enthalten sind, sofern die jeweilige Aktiengesellschaft eine Marktkapitalisierung (gesamtes Aktienkapital zum Börsenkurs) von mehr als Euro 1,00 Milliarde aufweist.

7.

Es dürfen, entsprechend den Regelungen in § 9 der AABen, Derivate oder Finanzinstrumente mit derivativer Komponente eingesetzt werden, deren Basiswerte Vermögensgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 – 6 sind oder die von zulässigen Finanzindizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen abgeleitet sind. Hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 6 besteht die Einschränkung, dass nur Anlageinstrumente gemäß § 198 Nr. 3 KAGB zulässige Basiswerte von Derivaten sind.

8.

Das offene Fremdwährungsrisiko darf 10 % nicht übersteigen.

9.

Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 8 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 25 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Mischfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden.

Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens werden die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abgezogen.

Anteilklassen

§ 3 Anteilklassen

1.

Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2.

Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet werden.

3.

Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

Anteilscheine, Ausgabepreis und Kosten

§ 4 Anteilscheine

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 5 Ausgabepreis

Der Ausgabeaufschlag beträgt in jeder Anteilklasse 3 % des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, niedrigere Ausgabeaufschläge zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Abs. 3 KAGB zu machen.

§ 6 Kosten

1.

Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind

Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,52 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen.

2.

Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind

Die Gesellschaft zahlt für das Fondsmanagement und die Vermittlung der Anteile eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,445 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird.

Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. abgedeckt.

3.

Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/​12 von höchstens 0,03 % p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens Euro 10.000,00 p.a. Die Mindestvergütung der Verwahrstelle ist begrenzt bis zu einer Höhe von 0,60 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.

4.

Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1., 2. und 3. als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,15 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.

5.

Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW-Sondervermögens:

a)

bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b)

Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c)

Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

d)

Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e)

Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;

f)

Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g)

Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h)

Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

i)

Kosten, für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;

j)

Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k)

Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l)

Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;

m)

Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung.

6.

Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

7.

Erwerb von Investmentanteilen

Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

Ertragsverwendung und Geschäftsjahr

§ 7 Ausschüttung /​ Thesaurierung

Ausschüttende Anteilklassen

1.

Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2.

Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3.

Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.

4.

Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

5.

Zwischenausschüttungen sind zulässig.

Thesaurierende Anteilklassen

Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

 

Düsseldorf, 07.07.2021

Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH

– Die Geschäftsführung –

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