Urteile wegen Volksverhetzung bleiben im Bereich der Geldstrafe
Auf Facebook betitelte ein ehemaliger Bundeswehrsoldat nach Deutschland geflüchtete Personen als „Gesochs“ und „Affen“. Das führte zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch durch das Oberlandesgericht Hamm. Der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) setze keine öffentliche Äußerung voraus. Es reiche aus, dass die Kommentare geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist Voraussetzung, dass die Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht werde. Als Teil der Bevölkerung werden dabei alle Personenmehrheiten bezeichnet, die aufgrund ihrer äußeren und inneren Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar sind. Die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Flüchtlinge seien ein Teil der Bevölkerung und damit vor Volksverhetzungen durch das deutsche Strafgesetz geschützt.
Gerichte halten Geldstrafen für ausreichend
Das Landgericht (LG) Detmold verurteilte wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 3750 Euro. Das Oberlandesgericht Hamm stimmte nun den Ausführungen des LG vollumfänglich zu (Beschluss vom 07.09.2017, Az. 4 RVs 103/17). Die Geldstrafe ist im Rahmen der Strafe, die Gerichte regelmäßig für Entgleisungen im Internet aussprechen.
In Eilenburg wurde eine Angeklagte freigesprochen, die bei Facebook gepostet haben soll: dass „in Auschwitz noch Platz“ für Flüchtlinge frei wären. Nach mehreren Tagen Verhandlung wurde die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen, weil nicht klar war, wer den Text in den Computer der Angeklagten geschrieben habe. (http://www.lvz.de/Region/Eilenburg/Prozess-um-Volksverhetzung-Eilenburger-Gericht-spricht-54-Jaehrige-frei). Beim Amtsgericht Schweinfurt wurde eine 59 Jährige für einen Facebook Post zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro verurteilt: „Ganz Auschwitz auf und alle Migranten zum Duschen schicken“. Das Amtsgericht Oldenburg sprach folgendes Urteil: (schwarzem Kind den Tod gewünscht – 6 Monate auf Bewährung, 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit). Das Landgericht Wilhelmshaven sprach zwei Männer der Volksverhetzung schuldig, die Deutschland als Mafia Organisation und Flüchtlinge als Menschenmüll bezeichnet hatten. http://www.wzonline.de/nachrichten/wilhelmshaven/newsdetails-wilhelmshaven/artikel/volksverhetzung-zwei-wilhelmshavener-verurteilt.html
Der Rechtsstaat regiert also auf Entgleisungen im Internet, wenn er den Täter überhaupt fassen kann.
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