Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass einem unter dem Namen „Officer …“ auf verschiedenen sozialen Plattformen aufgetretenen Polizeibeamten dessen Internetauftritte mit Polizeibezug untersagt werden durften. Damit hat es die Beschwerde des Polizeibeamten gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Die Polizei Berlin hatte dem Beamten das Betreiben eines Internetauftritts u.a. auf der Plattform TikTok untersagt. Der Beamte behandelte dort erkennbar als echter Polizist verschiedene Themen mit Bezug zur Arbeit der Polizei. Er führte Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus, reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter und erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad.
Der 4. Senat hat festgestellt, dass diese Nebenbeschäftigung vom Dienstherrn untersagt werden durfte, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. Hierbei ließ er das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht gelten. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des 4. Senats vom 17. April 2023 – OVG 4 S 4/23 –
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