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Interview mit der Kapitalmarktrechtlerin Kerstin Bontschev zum freiwilligen Umtauschangebot der reconcept GmbH

styles66 (CC0), Pixabay
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Frage 1: Frau Bontschev, reconcept bietet den Inhabern ihrer 6,75 % Schuldverschreibungen 2020/2025 an, diese in neue 6,75 % Schuldverschreibungen 2024/2030 umzutauschen. Was ist Ihr erster Eindruck von diesem Angebot?

Kerstin Bontschev: Das Angebot ist auf den ersten Blick eine Möglichkeit für Anleihegläubiger, ihre Investition weiterzuführen und gleichzeitig von einem Umtauschbonus in Höhe von 20 EUR pro Schuldverschreibung zu profitieren. Der Zinssatz bleibt gleich, aber die Laufzeit wird um fünf Jahre verlängert, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen mehr Zeit zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten benötigt. Das Angebot könnte attraktiv erscheinen, wenn man weiterhin Vertrauen in die finanzielle Stabilität der reconcept GmbH hat.

Frage 2: Welche Risiken sollten Anleger dabei berücksichtigen?

Kerstin Bontschev: Ein bedeutendes Risiko besteht darin, dass der Umtausch die Rückzahlung der ursprünglichen Schuldverschreibungen um fünf Jahre hinauszögert. Dies könnte darauf hinweisen, dass die reconcept GmbH derzeit nicht über genügend Liquidität verfügt, um die 2025 fälligen Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Zudem bleibt der Zinssatz von 6,75 % zwar gleich, jedoch könnte sich das Zinsumfeld in den nächsten Jahren ändern, sodass alternative Anlagen attraktivere Konditionen bieten könnten. Anleger sollten auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und die Branchenaussichten sorgfältig prüfen, bevor sie ihre Entscheidung treffen.

Frage 3: Der Prospekt verweist auf Stückzinsen und steuerliche Implikationen. Wie sollten Anleger damit umgehen?

Kerstin Bontschev: Bei einem Umtausch fallen sowohl Stückzinsen als auch ein Umtauschbonus an, die als Kapitalerträge steuerpflichtig sind. Anleger sollten sich bewusst sein, dass diese Erträge einer Abgeltungssteuer unterliegen und mögliche Kursgewinne ebenfalls versteuert werden müssen. Es empfiehlt sich, vor einer Entscheidung Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Frage 4: Was ist Ihre Meinung zur Tatsache, dass die Laufzeit der neuen Schuldverschreibungen bis 2030 geht? Was könnte das über die finanzielle Situation des Unternehmens aussagen?

Kerstin Bontschev: Eine Verlängerung der Laufzeit bis 2030 kann darauf hindeuten, dass die reconcept GmbH derzeit Schwierigkeiten hat, ihre Verbindlichkeiten bis 2025 zurückzuzahlen. Unternehmen greifen oft zu solchen Maßnahmen, wenn sie mehr Zeit benötigen, um ihre Liquidität zu stabilisieren. Dies kann sowohl eine positive als auch eine negative Entwicklung sein, abhängig davon, wie sich das Unternehmen in den kommenden Jahren entwickelt. Es zeigt auf jeden Fall, dass reconcept auf eine längerfristige Refinanzierung angewiesen ist.

Frage 5: Gibt es weitere rechtliche Aspekte, auf die Anleger achten sollten?

Kerstin Bontschev: Ja, Anleger sollten die Umtauschbedingungen sehr genau lesen, insbesondere den Abschnitt zu den Risiken. Es ist auch wichtig zu verstehen, dass das Angebot freiwillig ist und die Emittentin keine Verpflichtung hat, den Umtausch anzunehmen. Sollte es zu einer Überzeichnung kommen, könnte die Emittentin entscheiden, Umtauschanträge abzulehnen oder nur teilweise zu akzeptieren. Außerdem sollten Anleger beachten, dass das Unternehmen weiterhin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt wird und den Prospekt bei der luxemburgischen CSSF eingereicht hat, was für eine ordnungsgemäße Strukturierung des Angebots spricht.

Frage 6: Was würden Sie Anlegern raten, die unsicher sind, ob sie das Angebot annehmen sollen?

Kerstin Bontschev: Anleger sollten sich intensiv mit dem Wertpapierprospekt und insbesondere den dort aufgeführten Risikofaktoren auseinandersetzen. Es ist auch ratsam, die aktuellen Finanzaussichten der reconcept GmbH und deren Geschäftsmodell genau zu prüfen. Wenn man sich unsicher ist, kann es hilfreich sein, einen Finanzberater oder Kapitalmarktexperten zu konsultieren, um die persönlichen finanziellen Ziele und die damit verbundenen Risiken besser abwägen zu können.

 

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reconcept GmbH

Hamburg

Freiwilliges Angebot an die Inhaber der
6,75 % Schuldverschreibungen 2020/​2025
(ISIN DE000A289R82)
zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen in
neue 6,75 % Schuldverschreibungen 2024/​2030
der reconcept GmbH (ISIN DE000A382897)
über EUR 20.000.000

Die reconcept GmbH („reconcept“ oder die „Emittentin“) hat am 24. August 2020 Schuldverschreibungen 2020/​2025 (ISIN DE000A289R82) im Gesamtnennbetrag von EUR 13.500.000 mit einem Zinssatz von 6,75 % p.a. und einer Laufzeit von fünf Jahren begeben. Der emittierte Gesamtbetrag ist eingeteilt in 13.500 auf den Inhaber lautende, erstrangige und untereinander gleichberechtigte Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 und steht aktuell in einem Gesamtnennbetrag von EUR 13.500.000 zur Rückzahlung aus. Die Endfälligkeit ist der 24. August 2025.

Die Geschäftsführung der Emittentin hat beschlossen, den Anleihegläubigern der Schuldverschreibungen 2020/​2025 die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Schuldverschreibungen in neue 6,75 % Schuldverschreibungen 2024/​2030 der Emittentin mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 (ISIN DE000A382897) (die „Neuen Schuldverschreibungen“ und jeweils eine „Neue Schuldverschreibung“) umzutauschen.

Der Umtausch erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen („Umtauschbedingungen“):

§ 1 ANGEBOT ZUM UMTAUSCH

Die Emittentin bietet nach Maßgabe dieser Umtauschbedingungen den Anleihegläubigern an („Umtauschangebot“), verbindliche Angebote zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen 2020/​2025 in Neue Schuldverschreibungen abzugeben (der „Umtausch“ und das Angebot zum Umtausch der „Umtauschauftrag“).

§ 2 UMTAUSCHVERHÄLTNIS
(1)
Der Umtausch erfolgt zum Nennbetrag der Schuldverschreibungen 2020/​2025 zuzüglich Stückzinsen (wie in Absatz (3) definiert), die auf die umgetauschten Schuldverschreibungen 2020/​2025 entfallen, und eines Zusatzbetrages (wie in Absatz (2) definiert).

(2)
Das Umtauschverhältnis beträgt 1:1 (eins zu eins). Dies bedeutet, dass jeder Anleihegläubiger, der einen Umtauschauftrag erteilt hat, im Fall der Annahme seines Umtauschauftrags durch die Emittentin je eingetauschter Schuldverschreibung 2020/​2025 erhält:

(a)
(b)
(c)
eine Neue Schuldverschreibung,
Stückzinsen (wie in Absatz (3) definiert) und
einen Zusatzbetrag von EUR 20 je getauschter Schuldverschreibung 2020/​2025 („Zusatzbetrag“).

(3)
„Stückzinsen“ bedeutet die anteilsmäßig angefallenen Zinsen vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich) der Schuldverschreibungen 2020/​2025, wie in § 3 Absatz a der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 2020/​2025 festgelegt, bis zum Ausgabetag der Neuen Schuldverschreibungen, voraussichtlich dem 30. September 2024 (ausschließlich). Gemäß § 3 Absatz c der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 2020/​2025 erfolgt die Berechnung der Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode ist, auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen verstrichenen Tage im relevanten Zeitraum (gerechnet vom letzten Zinszahlungstag (einschließlich)) dividiert durch die tatsächliche Anzahl der Tage der Zinsperiode (365 Tage bzw. 366 Tage im Falle eines Schaltjahres).

(4)
Die Stückzinsen und der Zusatzbetrag sind in Deutschland steuerpflichtige Kapitalerträge, die einer Abzugsteuer unterliegen; für die Steuerpflicht auch etwaiger echter oder fiktiver Kursgewinne in Deutschland und auch in anderen Ländern wird auf § 12 und den Abschnitt 13 verwiesen.

§ 3 UMFANG DES UMTAUSCHES
(1)
Es gibt keine Mindest- oder Höchstbeträge für den Umtausch im Rahmen des Umtauschangebots. Anleger können Umtauschangebote in jeglicher Höhe beginnend ab dem Nennbetrag einer Schuldverschreibung von EUR 1.000 abgeben, wobei das Volumen des Umtauschangebots durch den Nennbetrag teilbar sein muss und auf das Volumen der Gesamtemission begrenzt ist. Es gibt keine festgelegten Tranchen für die Schuldverschreibungen.
(2)
Der Betrag der Neuen Schuldverschreibungen, die für den Umtausch eingesetzt werden, und die Annahme von Umtauschaufträgen durch die Emittentin stehen im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin. Die Emittentin behält sich insbesondere vor, im Fall einer Überzeichnung einzelne Umtauschaufträge nicht oder nicht vollständig anzunehmen.

§ 4 UMTAUSCHFRIST
(1)
Die Umtauschfrist für die Schuldverschreibungen 2020/​2025 beginnt am 2. September 2024 und endet am 26. September 2024 um 18:00 Uhr MEZ („Umtauschfrist“).

(2)
Die Emittentin ist jederzeit und nach ihrem alleinigen und freien Ermessen berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Umtauschfrist zu verlängern oder zu verkürzen, den Umtausch vorzeitig zu beenden oder das Umtauschangebot zurückzunehmen. Die Emittentin wird dies auf ihrer Webseite sowie im Bundesanzeiger veröffentlichen.

(3)
Die Emittentin ist darüber hinaus nach ihrem alleinigen und freien Ermessen berechtigt, auch nach Ablauf der Umtauschfrist zugegangene Umtauschaufträge anzunehmen.

§ 5 ABWICKLUNGSSTELLE
(1)
Abwicklungsstelle für den Umtausch ist die

Bankhaus Gebr. Martin AG
Schlossplatz 7, 73033 Göppingen
(„Abwicklungsstelle“).

(2)
Die Abwicklungsstelle handelt ausschließlich als Erfüllungsgehilfe der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Anleihegläubigern begründet.

§ 6 UMTAUSCHAUFTRÄGE
(1)
Anleihegläubiger, die Schuldverschreibungen 2020/​2025 umtauschen wollen, müssen über ihre Depotbank innerhalb der Umtauschfrist einen Umtauschauftrag einreichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Erteilung eines Umtauschauftrags durch die Anleihegläubiger über ihre jeweilige Depotbank aufgrund einer Vorgabe der jeweiligen Depotbank bereits vor dem Ende der Umtauschfrist enden kann. Weder die Emittentin noch die Abwicklungsstelle übernehmen eine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass innerhalb der Umtauschfrist erteilte Umtauschaufträge auch tatsächlich vor dem Ende der Umtauschfrist bei der Abwicklungsstelle eingehen.

(2)
Umtauschaufträge haben Folgendes unter Verwendung des über die Depotbank zur Verfügung gestellten Formulars zu beinhalten:

(a)
ein Angebot des Anleihegläubigers zum Umtausch einer bestimmten Anzahl von Schuldverschreibungen 2020/​2025 in schriftlicher Form,
(b)
die unwiderrufliche Anweisung des Anleihegläubigers an die Depotbank,
i.
die Schuldverschreibungen 2020/​2025, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, zu sperren und jegliche Übertragung bis zum Ausgabetag zu unterlassen (die „Depotsperre“); und
ii.
die Anzahl von in seinem Wertpapierdepot befindlichen Schuldverschreibungen 2020/​2025 (ISIN DE000A289R82), für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, in die ausschließlich für das Umtauschangebot eingerichtete ISIN DE000A383DM9 für die Schuldverschreibungen 2020/​2025 (die „zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen“) bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft umzubuchen;
dies vorbehaltlich des automatischen Widerrufs dieser unwiderruflichen Anweisung im Fall, dass das Umtauschangebot vor dem Ende der Umtauschfrist zurückgenommen wird.

(3)
Umtauschaufträge können nur unwiderruflich abgegeben werden. Die Umtauschaufträge sind nur wirksam, wenn die Schuldverschreibungen 2020/​2025 (ISIN DE000A289R82), für die ein Umtauschauftrag abgegeben wird, in die zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen (WKN A383DM /​ ISIN DE000A383DM9 umgebucht worden sind.

§ 7 DEPOTSPERRE

Die Depotsperre hat bis zum Eintritt des frühesten der nachfolgenden Ereignisse wirksam zu sein, sofern die Emittentin keine abweichende Bekanntmachung veröffentlicht:

(a) die Abwicklung am Ausgabetag oder
(b)
die Veröffentlichung der Emittentin, dass das Umtausch-angebot zurückgenommen wird.

§ 8 ANWEISUNG UND BEVOLLMÄCHTIGUNG
(1)
Mit der Abgabe des Umtauschauftrages geben die Anleihegläubiger folgende Erklärungen ab:

(a)
Sie weisen ihre Depotbank an, die Schuldverschreibungen 2020/​2025, für die sie den Umtauschauftrag abgeben, zunächst in ihrem Wertpapierdepot zu belassen, aber in zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen WKN A383DM /​ ISIN DE000A383DM9 bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft umzubuchen;
(b)
Sie beauftragen und bevollmächtigen die Abwicklungsstelle sowie ihre Depotbank (jeweils unter der Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB), alle zur Abwicklung dieses Umtauschauftrages erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen sowie entsprechende Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Übergang des Eigentums an den Schuldverschreibungen 2020/​2025, für die sie den Umtauschauftrag abgeben, herbeizuführen und die Zahlung der Stückzinsen sowie des Zusatzbetrages an die Anleihegläubiger abzuwickeln; die Anleihegläubiger haben Kenntnis davon, dass die Abwicklungsstelle auch für die Emittentin tätig wird;
(c)
Sie beauftragen und bevollmächtigen die Abwicklungsstelle, alle Leistungen zu erhalten und Rechte auszuüben, die mit dem Besitz der umgetauschten Schuldverschreibungen 2020/​2025 verbunden sind;
(d)
Sie weisen ihre Depotbank an, ihrerseits etwaige Zwischenverwahrer der Schuldverschreibungen 2020/​2025, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, sowie die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, der Abwicklungsstelle die Anzahl der im Konto der Depotbank bei der Clearstream Banking AG unter der WKN A383DM /​ ISIN DE000A383DM9 der zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen eingebuchten Schuldverschreibungen 2020/​2025 börsentäglich mitzuteilen;
(e)
Sie übertragen – vorbehaltlich des Ablaufs der Umtauschfrist und unter der auflösenden Bedingung der Nichtannahme des Umtauschangebots durch die Emittentin (ggf. auch teilweise) – die Schuldverschreibungen 2020/​2025, für die ein Umtauschauftrag erteilt wurde, auf die Emittentin mit der Maßgabe, dass Zug um Zug gegen die Übertragung eine entsprechende Anzahl an Neuen Schuldverschreibungen sowie die Gutschrift der Stückzinsen und des Zusatzbetrages an sie übertragen werden;
(f)
Sie ermächtigen die Depotbank, der Abwicklungsstelle den Namen des Depotinhabers und Informationen über dessen Anweisungen bekannt zu geben.

(2)
Die vorstehenden unter den Buchstaben (a) bis (f) aufgeführten Erklärungen, Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung unwiderruflich erteilt.

(3)
Zugleich erklärt der jeweilige Inhaber der Schuldverschreibungen 2020/​2025 im Hinblick auf das Verfügungsgeschäft über die Zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen das Angebot auf Abschluss eines dinglichen Vertrags nach § 929 BGB. Mit der Abgabe des Umtauschauftrags verzichten die jeweiligen Inhaber der Schuldverschreibungen 2020/​2025 gemäß § 151 Abschnitt 1 BGB auf einen Zugang der Annahmeerklärungen. Die Erklärung des Umtauschauftrags und die Angebotserklärung im Hinblick auf den dinglichen Vertrag kann auch durch einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten eines Inhabers von Schuldverschreibungen 2020/​2025 abgegeben werden.

§ 9 ANNAHME DER ANGEBOTE
(1)
Es liegt im alleinigen und freien Ermessen der Emittentin, Umtauschaufträge ohne Angabe von Gründen vollständig oder teilweise nicht anzunehmen. Umtauschaufträge, die nicht in Übereinstimmung mit den Umtauschbedingungen erfolgen oder hinsichtlich derer die Abgabe eines solchen Angebots nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erfolgten, werden von der Emittentin nicht angenommen.

(2)
Die Emittentin behält sich jedoch das Recht vor, Umtauschaufträge oder Widerrufsanweisungen trotz Verstößen gegen die Umtauschbedingungen oder Versäumung der Umtauschfrist dennoch anzunehmen, unabhängig davon, ob die Emittentin bei anderen Anleihegläubigern mit ähnlichen Verstößen oder Fristversäumungen in gleicher Weise vorgeht.

(3)
Mit der Annahme eines Umtauschauftrags durch die Emittentin kommt zwischen dem betreffenden Anleihegläubiger und der Emittentin ein Vertrag über den Umtausch der Schuldverschreibungen 2020/​2025 gegen die Neuen Schuldverschreibungen sowie Zahlung der Stückzinsen und des Zusatzbetrags gemäß den Umtauschbedingungen zustande.

(4)
Mit der Übertragung der zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen gehen sämtliche mit diesen verbundene Ansprüche und sonstige Rechte auf die Emittentin über.

§ 10 LIEFERUNG DER NEUEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN
(1)
Die Lieferung der Neuen Schuldverschreibungen sowie die Zahlung der Stückzinsen und des Zusatzbetrages für die Schuldverschreibungen 2020/​2025, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, erfolgt an das Clearing System der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn (das „Clearing System“) oder dessen Order zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber Zug um Zug gegen Übertragung der Schuldverschreibungen2020/​2025, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, an die Emittentin. Die Lieferung findet voraussichtlich am 30. September 2024 statt.

(2)
Die Gutschrift der Neuen Schuldverschreibungen und der Stückzinsen und des Zusatzbetrages erfolgen über die jeweilige Depotbank der Anleihegläubiger.

§ 11 GEWÄHRLEISTUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER

Jeder Anleihegläubiger, der einen Umtauschauftrag erteilt, sichert mit der Abgabe des Umtauschauftrages sowohl zum Ende der Umtauschfrist als auch zum Ausgabetag zu, gewährleistet und verpflichtet sich gegenüber der Emittentin und der Abwicklungsstelle, dass:

(a)
er die Umtauschbedingungen durchgelesen, verstanden und akzeptiert hat;
(b)
er auf Anfrage jedes weitere Dokument ausfertigen und aushändigen wird, das von der Abwicklungsstelle oder von der Emittentin für notwendig oder zweckmäßig erachtet wird, um den Umtausch oder die Abwicklung abzuschließen;
(c)
die Schuldverschreibungen 2020/​2025, für die ein Umtausch-auftrag erteilt wurde, in seinem Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind; und
(d)
ihm bekannt ist, dass sich – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – das Umtauschangebot nicht an Anleihegläubiger in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Japan richtet und das Umtauschangebot nicht in diesen Staaten abgegeben werden darf, und dass er sich außerhalb dieser Staaten befindet.

§ 12 STEUERLICHE HINWEISE

Die Veräußerung der Schuldverschreibungen 2020/​2025 auf Basis der Teilnahme an dem Umtauschangebot kann möglicherweise zu einer Besteuerung eines etwaigen Veräußerungsgewinns u.a. in Bezug auf den Zusatzbetrag oder etwaiger Kursgewinne führen. Es gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften. Je nach den persönlichen Verhältnissen eines Inhabers von Schuldverschreibungen 2020/​2025 können ausländische steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Emittentin empfiehlt, sofern Unsicherheit über die Einschlägigkeit eines etwaigen steuerbaren Vorgangs vorliegt, vor Abgabe des Umtauschauftrags einen Steuerberater zu konsultieren.

§ 13
VERÖFFENTLICHUNGEN, VERBREITUNG
DIESES DOKUMENTS, SONSTIGE HINWEISE
(1)
Dieses Umtauschangebot wird auf der Webseite der Emittentin unter www.reconcept.de in der Rubrik „Investor Relations – Anleihe 2024/​2030“ sowie voraussichtlich am 28. August 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieses Umtauschangebot wird ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht.

(2)
Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Umtauschangebots an Dritte sowie die Annahme dieses Umtauschangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf dieses Umtauschangebot weder unmittelbar noch mittelbar in anderen Ländern veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich in den Besitz dieses Umtauschangebots oder wollen sie von dort aus das Umtauschangebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Umtauschangebots oder die Annahme des Umtauschangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Österreich mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Versendung, Verteilung und Verbreitung dieses Umtauschangebots wird darauf hingewiesen, dass sich dieses Umtauschangebot an alle Inhaber der Schuldverschreibungen 2020/​2025 richtet.

(3)
Die Emittentin wird das Ergebnis dieses Umtauschangebots auf ihrer Webseite unter www.reconcept.de voraussichtlich am oder um den 30. September 2024 veröffentlichen.

(4)
Sämtliche Veröffentlichungen und sonstigen Mitteilungen der Emittentin im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot erfolgen darüber hinaus, soweit nicht eine weitergehende Veröffentlichungspflicht besteht, ausschließlich auf der Webseite der Gesellschaft.

§ 14 ANWENDBARES RECHT

Die Umtauschbedingungen, die jeweiligen Umtauschaufträge der Anleihegläubiger sowie alle vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.

§ 15 GERICHTSSTAND

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Umtauschbedingungen, den jeweiligen Umtauschaufträgen der Anleihegläubiger sowie allen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen, die sich aus oder im Zusammenhang damit ergeben, ist, soweit zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.

Risikohinweise und Hinweis auf Wertpapierprospekt
Den Inhabern der Schuldverschreibungen 2020/​2025 wird empfohlen, vor der Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zum Umtausch ihrer Schuldverschreibungen den Wertpapierprospekt der Emittentin ergänzt durch etwaige [künftig] veröffentlichte Nachträge (der „Wertpapierprospekt“) aufmerksam zu lesen und insbesondere die im Abschnitt „Risikofaktoren“ beschriebenen Risiken bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Der Wertpapierprospekt, auf dessen Grundlage dieses Umtauschangebot erfolgt, wurde unmittelbar nach Billigung des Prospekts durch die CSSF am 14. März 2024 auf der Webseite der Emittentin unter www.reconcept.de im Bereich Investor Relations und auf der Webseite der Luxembourg Stock Exchange (www.luxse.com) veröffentlicht.

 

Hamburg, im März 2024

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