Seit gestern liegt der aktualisierte Gesetzentwurf (Kabinettsentwurf) des Kleinanlegerschutzgesetzes vor. Voraussichtlich tritt die vorgesehene Regelung des § 32 Abs. 10 VermAnlG bald in Kraft.
Kabinettvorlage_aktuell 12-11-2014
Hierzu stellten wir Herrn Rechtsanwalt Daniel Blazek einige Fragen:
Diebewertung:
Ab wann ist das Gesetz für neue und bestehende Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen anzuwenden?
RA Blazek
Gemäß Satz 1 der Vorschrift ist für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen (dann Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG), die erstmals nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten werden, das neu geänderte VermAnlG ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden.
Auf Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen, die bereits vor Inkrafttreten öffentlich angeboten wurden, ist das VermAnlG ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, wobei auf den Umstand des Satzes 1 hinzuweisen ist.
Diebewertung:
Was raten Sie Emittenden, die derzeit Nachrangdarlehen entwickeln?
RA Blazek
Hinsichtlich dieser Regelungen ergibt Artikel 13 des Entwurfs, dass das Gesetz bzw. die Änderungen einen Tag nach Verkündung in Kraft treten. Wann die Verkündung sein wird, ist zwar noch offen – Sie könnte bald erfolgen. Bereits angebotene Nachrangdarlehen haben dann wohl eine Schonfrist bis zum 1. Januar 2016, die übrigen bis zum 1. Juli 2015. Emittenten, die gerade in der Entwicklung sind, sollten sich sputen, wenn sie auf die längere Frist setzen wollen. In jedem Fall sollten sie sich auf förmliche Verkaufsprospekte vorbereiten.
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