Frage: Frau Bontschev, der Bundesrat hat Änderungen zu einem Gesetzentwurf vorgeschlagen, der sich mit der missbräuchlichen Ersteigerung von Schrottimmobilien beschäftigt. Können Sie uns erklären, worum es dabei geht?
Kerstin Bontschev: Natürlich. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, ein Problem anzugehen, das bei Zwangsversteigerungen auftritt. Es kommt vor, dass Personen Gebäude ersteigern, den Kaufpreis jedoch nie entrichten und dennoch Einkünfte aus diesen Immobilien generieren, beispielsweise durch Mieteinnahmen. Dies ist möglich, weil der Ersteher bereits mit der Zuschlagserteilung und nicht erst mit der Eintragung ins Grundbuch Eigentümer wird.
Frage: Was genau sieht der Gesetzentwurf vor?
Kerstin Bontschev: Der Entwurf ermöglicht es Gemeinden, einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung dieser Grundstücke zu stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, gehen sämtliche Mieteinkünfte und andere Einkünfte aus dem Grundstück an einen gerichtlich bestellten Verwalter statt an den Ersteher. Das soll den Anreiz verringern, überhöhte Gebote für solche Immobilien abzugeben, um ohne Zahlung des Kaufpreises Profit daraus zu schlagen.
Frage: Der Bundesrat hat eine Einschränkung vorgeschlagen. Können Sie diese erläutern?
Kerstin Bontschev: Ja, der Bundesrat schlägt vor, dass Gemeinden diesen Antrag auf gerichtliche Verwaltung nur stellen können, wenn dies durch eine Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung ausdrücklich zugelassen ist. Der Grund dafür ist, dass die Anwendungsfälle für das Gesetz als begrenzt und regional überschaubar angesehen werden. Man möchte vermeiden, dass bundesweit höhere Kosten bei Zwangsversteigerungsverfahren entstehen, da sonst überall mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Verwaltung gerechnet werden müsste.
Frage: Wie geht es jetzt weiter mit diesem Gesetzentwurf?
Kerstin Bontschev: Die Stellungnahme des Bundesrates wurde bereits an die Bundesregierung übermittelt. Die Regierung wird dazu eine Gegenäußerung verfassen und die Dokumente dann dem Bundestag zur Entscheidung vorlegen. Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag wird der Bundesrat das Gesetz erneut abschließend prüfen. Dies geschieht spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung durch den Bundestag.
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