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Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev zum Internetangebot auf elite-finanzberater.de

styles66 (CC0), Pixabay
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Interviewer: Frau Bontschev, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, um die rechtlichen Aspekte der Informationen von der Webseite der „Elite Finanzberater Akademie“ zu beleuchten. Beginnen wir mit dem Versprechen auf der Webseite: „Wie du als Finanzberater 10 mal schneller ein erfolgreiches Unternehmen aufbaust, als deine Wettbewerber.“ Welche rechtlichen Fallstricke könnten hier bestehen?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Vielen Dank für die Einladung. Solche Aussagen können rechtlich problematisch sein, da sie sehr hohe Erwartungen bei den Nutzern wecken. Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen keine irreführenden oder übertriebenen Werbeaussagen gemacht werden, die den Kunden zu falschen Schlüssen verleiten. Aussagen wie „10 mal schneller“ müssen entweder klar belegt oder zumindest relativiert werden. Wenn keine Belege dafür vorliegen, dass der Erfolg im Vergleich zu Wettbewerbern tatsächlich so schnell erreicht werden kann, könnte dies als irreführende Werbung eingestuft werden.

Interviewer: Es wird auch behauptet, dass die Akademie „Premium-Kunden und fähige Mitarbeiter am Fließband“ gewinnen kann. Was sagen Sie zu dieser Formulierung?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Solche Formulierungen bergen ebenfalls das Risiko der Irreführung. Der Ausdruck „am Fließband“ suggeriert eine beinahe garantierte, kontinuierliche Gewinnung von Kunden und Mitarbeitern. In der Realität ist der Erfolg bei der Gewinnung von Premium-Kunden oder qualifizierten Mitarbeitern von vielen Faktoren abhängig, die oft nicht in der direkten Kontrolle des Anbieters liegen. Es sollte klar kommuniziert werden, dass dies keine Garantie ist, sondern von verschiedenen Umständen abhängt. Auch hier sollte es einen deutlichen Haftungsausschluss geben, der darauf hinweist, dass individuelle Ergebnisse variieren können.

Interviewer: Auf der Webseite wird zudem ein „kostenfreies Erstgespräch“ angeboten. Gibt es rechtliche Besonderheiten, auf die man bei solchen Angeboten achten sollte?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Ja, es ist wichtig, dass das „kostenfreie Erstgespräch“ wirklich kostenlos ist und keine versteckten Kosten mit sich bringt. Sollte das Erstgespräch nur dazu dienen, kostenpflichtige Dienstleistungen zu bewerben, muss dies klar und transparent kommuniziert werden. Das UWG verbietet es, Kunden durch irreführende Angebote zu locken. Daher sollte das Unternehmen sicherstellen, dass der Kunde klar darüber informiert wird, was im Erstgespräch angeboten wird und welche möglichen weiteren Schritte kostenpflichtig sind.

Interviewer: Die Webseite spricht von der „Elite Finanzberater Akademie“ und dass Teilnehmer damit zu den „Top 1% Finanzberatern am Markt“ gehören könnten. Ist diese Art von Aussage rechtlich haltbar?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Aussagen wie „Top 1%“ sind schwierig, weil sie einen objektiven Maßstab suggerieren, der nicht immer einfach zu definieren oder zu überprüfen ist. Um solche Aussagen rechtlich abzusichern, müsste das Unternehmen nachweisen können, wie diese „Top 1%“ gemessen werden und welche Kriterien dafür herangezogen werden. Ohne entsprechende Nachweise könnte dies als irreführend angesehen werden. Es wäre ratsam, solche Superlative zu vermeiden oder sie mit konkreten Daten zu untermauern.

Interviewer: Ein weiteres Versprechen auf der Webseite ist, dass durch die Akademie „Premium Neukunden“ gewonnen werden können und eine „10x Umsatzsteigerung“ möglich ist. Was sollte das Unternehmen rechtlich beachten, wenn es solche Versprechen macht?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Umsatzsteigerungen und Kundengewinnung sind stark von individuellen Umständen abhängig, wie der Marktlage, den Fähigkeiten des Finanzberaters und vielen weiteren Faktoren. Ein Versprechen wie „10x Umsatzsteigerung“ sollte nur dann gemacht werden, wenn es durch konkrete Daten und Beispiele belegt werden kann. Es muss klar kommuniziert werden, dass dies kein garantierter Erfolg ist, sondern lediglich ein potenzielles Ergebnis, das unter optimalen Bedingungen erreicht werden könnte. Ein Hinweis auf die Variabilität der Ergebnisse wäre hier wichtig, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Interviewer: Die Webseite verwendet mehrere prominente Logos von Medien und Versicherungsportalen, wie „versicherungsbote“ und „asscompact“. Gibt es rechtliche Anforderungen bei der Verwendung solcher Logos?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Die Verwendung von Logos anderer Unternehmen oder Medien ist nur dann erlaubt, wenn eine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. Sollte die Akademie beispielsweise in einem Artikel oder einer Publikation von diesen Medien erwähnt worden sein, muss sie sicherstellen, dass sie die Logos in Übereinstimmung mit den Markenrichtlinien der jeweiligen Organisation verwendet. Wenn solche Logos ohne Erlaubnis oder ohne relevanten Bezug verwendet werden, könnte dies eine Markenrechtsverletzung darstellen. Es wäre ratsam, die Erlaubnis zur Nutzung dieser Logos schriftlich einzuholen.

Interviewer: Ein weiterer Abschnitt der Webseite befasst sich mit „digitalen Skalierungsprozessen“ und der „Integration von Innovationsstrategien“. Gibt es hierbei rechtliche Fallstricke, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und Digitalisierung?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Ja, insbesondere bei der Digitalisierung und dem Einsatz von skalierbaren Prozessen müssen Datenschutzbestimmungen wie die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) beachtet werden. Finanzberater, die Kunden- und Mitarbeiterdaten digitalisieren und in ihre Prozesse integrieren, müssen sicherstellen, dass alle Datenschutzvorgaben eingehalten werden, insbesondere was die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft. Zudem sollte die Akademie klarstellen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften ein wesentlicher Bestandteil der empfohlenen digitalen Prozesse ist, um potenzielle rechtliche Risiken für ihre Kunden zu minimieren.

Interviewer: Die Akademie bietet viele Zusatzleistungen wie „Mastermind-Treffen“, „Live-Calls“ und „Support-Gruppen“ an. Was sind hier die rechtlichen Herausforderungen, insbesondere bei der Bereitstellung dieser Dienstleistungen?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Bei der Bereitstellung solcher Dienstleistungen muss sichergestellt werden, dass die vertraglichen Rahmenbedingungen klar geregelt sind. Dies betrifft unter anderem die Teilnahmebedingungen, die Kostenstruktur und mögliche Haftungsausschlüsse. Zum Beispiel: Was passiert, wenn ein Teilnehmer bei einem „Live-Call“ keine Ergebnisse erzielt oder mit den Ratschlägen unzufrieden ist? Hier sollten in den AGB klare Regelungen getroffen werden, die die Haftung des Anbieters einschränken. Zudem ist es wichtig, dass der Schutz der Daten und die Vertraulichkeit in Support-Gruppen gewährleistet ist, insbesondere wenn sensible Informationen über Geschäftsstrategien oder Finanzen ausgetauscht werden.

Interviewer: Abschließend, Frau Bontschev, welche allgemeinen rechtlichen Empfehlungen würden Sie einem Unternehmen wie der „Elite Finanzberater Akademie“ geben, um rechtliche Probleme zu vermeiden?

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Das wichtigste ist, Transparenz in der Kommunikation zu wahren. Übertriebene oder nicht belegbare Werbeaussagen sollten vermieden werden, und alle Versprechen müssen realistisch und rechtlich abgesichert sein. Zudem sollten die AGB, der Datenschutz und die Vertragsbedingungen klar formuliert und regelmäßig aktualisiert werden, um rechtliche Risiken zu minimieren. Die Einhaltung der DSGVO und die Vermeidung von irreführender Werbung sind ebenfalls entscheidend. Schließlich ist es ratsam, alle externen Logos oder Verweise nur mit ausdrücklicher Genehmigung zu verwenden, um Markenrechtsverletzungen zu vermeiden.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre wertvollen Einblicke, Frau Bontschev!

Dieses Interview beleuchtet die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit Werbung, Versprechen, Datenschutz und Vertragsbedingungen, die für die „Elite Finanzberater Akademie“ relevant sein könnten.

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