Redaktion: Herr Reime, die Timberland Capital AG hat in der Vergangenheit Genussrechte angeboten, deren Rückzahlung nun bei einigen Inhabern aussteht. Können Sie uns einen Überblick über die rechtliche Situation geben?
RA Jens Reime: Selbstverständlich. Die Timberland Capital AG ist als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB registriert und genießt daher umfassende Erleichterungen bei der Offenlegung und Prüfung ihrer Finanzdaten. Das bedeutet unter anderem, dass sie eine verkürzte Bilanz ohne Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichen darf und nicht prüfungspflichtig ist. Diese Regelungen reduzieren den administrativen Aufwand erheblich, sorgen aber auch für eine eingeschränkte Transparenz – ein Umstand, der für Anleger problematisch sein kann.
Redaktion: Was genau bedeutet das für die Genussrechtsinhaber, deren Ansprüche auf Rückzahlung fällig sind?
RA Jens Reime: Genussrechtsinhaber, deren Verträge bis zum 31.12.2022 endeten, haben grundsätzlich Anspruch auf die Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals sowie auf eine vereinbarte Basisdividende. Das Problem: Laut den Genussrechtsbedingungen der Timberland Capital AG wird die Rückzahlung spätestens sieben Bankarbeitstage nach endgültiger oder vorläufiger Feststellung des Bilanzergebnisses fällig. Sollte dies nicht geschehen, ist die Timberland Capital AG verpflichtet, den fälligen Betrag mit einem Zinssatz von 6,5 % p. a. zu verzinsen. Dennoch warten viele Inhaber seit Monaten oder sogar Jahren auf ihre Auszahlung.
Redaktion: Wo liegen die konkreten Probleme?
RA Jens Reime: Die Hauptprobleme liegen in der fehlenden Transparenz und der mangelnden Kontrolle. Aufgrund der Erleichterungen muss die Timberland Capital AG keine detaillierten Angaben zu ihren Finanzen offenlegen. Dies führt dazu, dass Genussrechtsinhaber weder die Liquidität der Gesellschaft noch deren Zahlungsfähigkeit einschätzen können. Zudem gibt es keine Wirtschaftsprüferberichte, die die Richtigkeit der Zahlen bestätigen würden. Für Anleger ist das ein großes Risiko.
Redaktion: Könnte man argumentieren, dass die Timberland Capital AG durch die gesetzlich erlaubten Erleichterungen ihre Verpflichtungen verzögert oder gar umgeht?
RA Jens Reime: Das ist ein kritischer Punkt. Die Nutzung der Erleichterungen ist rechtlich zulässig, doch darf dies nicht dazu führen, dass berechtigte Ansprüche der Anleger grundlos hinausgezögert werden. Wenn sich eine Gesellschaft bewusst intransparent verhält, um Rückzahlungen zu verzögern, könnte dies durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Fall müsste geprüft werden, ob eine Verschleppung der Rückzahlungen systematisch erfolgt und ob dies gegebenenfalls den Tatbestand einer Pflichtverletzung erfüllt.
Redaktion: Gibt es Handlungsmöglichkeiten für betroffene Anleger?
RA Jens Reime: Ja, definitiv. Genussrechtsinhaber können rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Dabei ist es wichtig, die Gesellschaft schriftlich zur Zahlung aufzufordern und eine klare Frist zu setzen. Sollte die Timberland Capital AG auch dann nicht reagieren, bleibt der Klageweg. Zudem sollte jeder Betroffene prüfen lassen, ob Verzugszinsen geltend gemacht werden können. Es gibt bereits eine Reihe von Fällen, in denen Gerichte zugunsten der Anleger entschieden haben.
Redaktion: Wie bewerten Sie das Vorgehen der Timberland Capital AG insgesamt?
RA Jens Reime: Die Situation ist bedenklich. Anleger haben ihre Investitionen in gutem Glauben getätigt und dürfen erwarten, dass sie ihre fälligen Ansprüche auch rechtzeitig erhalten. Die Gesellschaft sollte sich ihrer Verantwortung bewusst sein. Das grundlose Hinauszögern der Rückzahlungen schadet nicht nur den Anlegern, sondern auch dem Vertrauen in den Finanzmarkt. Ich rate jedem Anleger, seine Rechte energisch einzufordern und sich nicht durch intransparente Strukturen abschrecken zu lassen.
Redaktion: Vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch, Herr Reime.
RA Jens Reime: Sehr gerne. Es ist wichtig, Anleger umfassend zu informieren und ihre Rechte zu stärken.
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