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Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zum Angebot von https://philipplang.org

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay
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Hier ein Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zur Analyse der rechtlichen Aspekte der beschriebenen Informationen könnte die verschiedenen Elemente dieser Webseite unter die Lupe nehmen, um zu bewerten, ob sie den geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen.


Interviewer: Herr Reime, vielen Dank, dass Sie uns Ihre rechtliche Expertise zur Verfügung stellen, um die Informationen auf dieser Website zu bewerten. Beginnen wir mit der Cookie-Richtlinie: „Diese Website verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Services erklären Sie sich damit einverstanden.“ Ist dies rechtlich ausreichend?

Rechtsanwalt Reime: Diese Art der Formulierung für die Cookie-Einwilligung ist inzwischen rechtlich problematisch. Nach der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Cookie-Nutzung reicht es nicht aus, die Nutzer nur durch eine passive Zustimmung, wie hier „durch die Nutzung unserer Services“, zu informieren. Es ist erforderlich, dass die Nutzer aktiv zustimmen, also zum Beispiel durch das Ankreuzen eines Kästchens oder den Klick auf „Einverstanden“. Zudem muss vor der Zustimmung klar kommuniziert werden, welche Cookies verwendet werden und zu welchem Zweck. Die Zustimmung muss freiwillig, spezifisch und informiert erfolgen. Auch sollten die Nutzer eine einfache Möglichkeit haben, die Cookies abzulehnen.

Interviewer: Auf der Website wird ein Versprechen gemacht, dass Nutzer „in 33 Tagen 10.000€ – 25.000€ pro Monat verdienen“ können. Wie sehen Sie diese Art von finanziellen Versprechen aus rechtlicher Sicht?

Rechtsanwalt Reime: Solche Versprechen bergen erhebliche rechtliche Risiken, da sie unter Umständen als irreführende Werbung eingestuft werden könnten. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es untersagt, Verbrauchern Erfolgsaussichten vorzugaukeln, die in der Realität schwer oder gar nicht zu erreichen sind. Die Formulierung „10.000€ – 25.000€ pro Monat in 33 Tagen“ suggeriert, dass diese hohen Einkünfte für nahezu jeden erreichbar sind, was in der Praxis höchst unwahrscheinlich ist. Es gibt zwar einen Haftungsausschluss („Ergebnisse variieren und hängen von deiner Arbeitsmoral ab“), aber dieser allein schützt nicht vor einer rechtlichen Bewertung als irreführend. Es sollte klarer darauf hingewiesen werden, dass diese Ergebnisse nicht die Norm sind und die meisten Teilnehmer vermutlich deutlich geringere Einkünfte haben werden.

Interviewer: Es wird auch behauptet, dass „hunderte Kunden“ die Methode bereits erfolgreich kopiert haben und „örtliche, zeitliche und finanzielle Freiheit“ erreicht haben. Ist das rechtlich unbedenklich?

Rechtsanwalt Reime: Hier kommt es stark darauf an, ob die Aussage belegbar ist. Nach dem UWG darf keine Werbung gemacht werden, die den Verbraucher in die Irre führt, insbesondere über den Erfolg eines Produkts oder einer Dienstleistung. Wenn diese „hunderte Kunden“ wirklich existieren und ihre Erfolge verifizierbar sind, ist die Aussage in Ordnung. Allerdings sollte diese Aussage durch konkrete Beweise wie echte Kundenreferenzen oder Bewertungen gestützt werden. Wenn keine echten Beweise vorliegen, könnte diese Aussage als irreführend gewertet werden. Zudem sollten allgemeine Aussagen wie „örtliche, zeitliche und finanzielle Freiheit“ klarer definiert werden, da diese sehr weit gefasst sind und bei den Kunden falsche Erwartungen wecken könnten.

Interviewer: Es gibt einen weiteren Haftungsausschluss, in dem es heißt: „Diese Erfolge sind i.d.R. nur möglich, wenn du vorher 1:1 mit uns innerhalb eines kostenlosen Beratungsgesprächs sprichst und meine Methode / System kennenlernst.“ Wie bewerten Sie diese Einschränkung?

Rechtsanwalt Reime: Diese Einschränkung ist an sich eine gute Maßnahme, um rechtlich abzusichern, dass die Versprechen an die Bedingung eines Beratungsgesprächs geknüpft sind. Dennoch bleibt das Problem, dass die Erfolgsversprechen sehr ambitioniert sind und in der Realität nur von wenigen Personen erreicht werden können. Auch wenn die Methode in einem Beratungsgespräch erklärt wird, muss weiterhin klar sein, dass individuelle Erfolge stark variieren können und die Erfolgsaussichten nicht garantiert werden können. Die Formulierung „i.d.R.“ ist etwas vage und könnte aus rechtlicher Sicht präzisiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Interviewer: Es wird außerdem gesagt, dass dies „KEIN ’schnell reich werden‘ – Programm“ sei. Reicht dieser Hinweis aus, um Missverständnisse zu vermeiden?

Rechtsanwalt Reime: Der Hinweis, dass es sich nicht um ein „schnell reich werden“-Programm handelt, ist sinnvoll, um sich rechtlich gegen mögliche Anschuldigungen zu schützen, dass unrealistische Erwartungen geweckt werden. Allerdings stehen solche Aussagen oft im Widerspruch zu den restlichen Informationen auf der Seite. Wenn an anderer Stelle sehr hohe Einkommensversprechen gemacht werden, kann der Verbraucher diesen Hinweis möglicherweise als bloße Formalität ansehen. Es wäre besser, diesen Hinweis stärker in den Kontext der gesamten Darstellung zu setzen und klar zu machen, dass die Ergebnisse stark variieren und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.

Interviewer: Der Haftungsausschluss sagt auch, dass „niemand für diese Erfolgsbeweise bezahlt wurde“. Gibt es rechtliche Anforderungen, solche Informationen offenzulegen?

Rechtsanwalt Reime: Ja, nach den Vorgaben für Werbung und Marketing ist es wichtig, offenzulegen, ob Testimonials oder Erfolgsbeispiele tatsächlich authentisch sind oder ob sie bezahlt wurden. Wenn echte Kundenreferenzen verwendet werden, ist es gut, klarzustellen, dass diese Personen nicht für ihre Aussagen bezahlt wurden. Das erhöht die Glaubwürdigkeit und hilft, rechtlichen Problemen vorzubeugen. Es muss allerdings auch sichergestellt werden, dass die genannten Kundenbeispiele repräsentativ sind und keine falschen oder übertriebenen Erfolgsgeschichten vermittelt werden.

Interviewer: Die Website hebt hervor, dass „unsere Dienstleistungen sich ausschließlich an Existenzgründer und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB richten“. Warum ist diese rechtliche Klarstellung wichtig?

Rechtsanwalt Reime: Diese Klarstellung ist sehr wichtig, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Angebote an Verbraucher (§ 13 BGB) von denen für Unternehmer (§ 14 BGB) erheblich unterscheiden. Wenn das Angebot ausschließlich an Unternehmer gerichtet ist, sind die Anforderungen an Verbraucherschutz deutlich weniger streng. Zum Beispiel gelten bestimmte Informationspflichten oder Rücktrittsrechte, die im Verbraucherverhältnis vorgeschrieben sind, nicht für Unternehmer. Diese Einschränkung schützt das Unternehmen davor, gegen Verbraucherschutzgesetze zu verstoßen, wenn nur Unternehmer die Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen.

Interviewer: Abschließend, Herr Reime, wie sehen Sie die generellen rechtlichen Risiken, die eine solche Webseite mit sich bringen könnte?

Rechtsanwalt Reime: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass auf einer solchen Website eine Vielzahl rechtlicher Risiken bestehen. Hohe Einkommensversprechen, die auf den ersten Blick unrealistisch erscheinen, können schnell zu Irreführungsvorwürfen führen, wenn sie nicht ausreichend relativiert oder durch konkrete Beweise gestützt werden. Die Cookie-Richtlinie ist nicht DSGVO-konform und sollte angepasst werden. Zudem sollten die Erfolgsaussagen besser belegt und klarer formuliert werden. Eine detaillierte und gut durchdachte Haftungsbeschränkung sowie die klare Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerangebot sind entscheidend, um rechtlichen Schwierigkeiten vorzubeugen.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.

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