Startseite Interviews Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zum Thema Partizipationsschein-Risiko
Interviews

Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime zum Thema Partizipationsschein-Risiko

Tumisu (CC0), Pixabay
Teilen

Interviewer: Herr Reime, Partizipationsscheine sind eine beliebte Anlageform, die aber auch mit Risiken verbunden ist. Kann ein Partizipationsschein einen Totalverlust erleiden?

Reime: Ja, ein Partizipationsschein kann einen Totalverlust erleiden. Das ist sogar das größte Risiko, das mit dieser Anlageform verbunden ist.

Interviewer: Wie kommt es dazu?

Reime: Partizipationsscheine sind schuldrechtliche Beteiligungsrechte an einer Aktiengesellschaft. Sie sind also keine Eigenkapitalrechte, sondern verbriefen eine Forderung gegen die Gesellschaft. Im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft besteht das Risiko, dass die Forderungen der Partizipationsscheininhaber nicht vollständig erfüllt werden können. In diesem Fall kann der Partizipationsschein seinen gesamten Wert verlieren.

Interviewer: Welche Faktoren können das Risiko eines Totalverlusts erhöhen?

Reime: Das Risiko eines Totalverlusts ist bei Partizipationsscheinen von folgenden Faktoren abhängig:

Bonität der Gesellschaft: Je schlechter die Bonität der Gesellschaft ist, desto höher ist das Risiko eines Totalverlusts.
Verzinsung des Partizipationsscheins: Ein Partizipationsschein mit einer hohen Verzinsung ist mit einem höheren Risiko verbunden als ein Partizipationsschein mit einer niedrigen Verzinsung.
Besicherung des Partizipationsscheins: Ein Partizipationsschein, der durch Sicherheiten besichert ist, ist mit einem geringeren Risiko verbunden als ein Partizipationsschein, der nicht besichert ist.

Interviewer: Was können Anleger tun, um das Risiko eines Totalverlusts zu reduzieren?

Reime: Anleger sollten sich vor dem Kauf eines Partizipationsscheins genau über die Gesellschaft informieren, an der sie sich beteiligen möchten. Dazu gehört eine Prüfung der Bonität der Gesellschaft, der Verzinsung des Partizipationsscheins und der Besicherung des Partizipationsscheins. Außerdem sollten Anleger nur so viel Geld in Partizipationsscheine investieren, wie sie sich leisten können zu verlieren.

Interviewer: Vielen Dank für das Interview, Herr Reime.

Reime: Gern geschehen.

Ergänzung:

Um Schweizer Partizipationsscheine an deutsche Anleger anbieten zu dürfen, bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese Erlaubnis wird als Wertpapierprospektpflicht befreite Vermögensanlage bezeichnet.

Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Anbieter der Partizipationsscheine muss in Deutschland über eine Niederlassung oder eine Zweigniederlassung verfügen.
  • Die Partizipationsscheine müssen in der Schweiz zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassen sein.
  • Der Anbieter der Partizipationsscheine muss einen Vermögensanlagenberater mit der Beratung und Betreuung der deutschen Anleger beauftragen.

Der Vermögensanlagenberater muss eine Erlaubnis der BaFin als Vermögensanlagenberater haben. Er ist verpflichtet, die deutschen Anleger über die Risiken der Partizipationsscheine zu informieren und ihnen bei der Anlageentscheidung zu helfen.

Die BaFin prüft bei der Erteilung der Erlaubnis, ob der Anbieter der Partizipationsscheine und der Vermögensanlagenberater die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen wird von der BaFin auch die Erstellung eines Wertpapier Informations Blattes verlangt, dass der Anbieter der Partizipationsscheine erstellen muss, und gestatten lasen muss von der BaFin. Das Wertpapier Informations Blatt ist ein Dokument, das den Anlegern alle wesentlichen Informationen über die Partizipationsscheine und die Gesellschaft, an der sie sich beteiligen, zur Verfügung stellt.

Die BaFin hat eine Reihe von Leitlinien veröffentlicht, die bei der Prüfung von Anträgen auf Erlaubnis zur Vermarktung von Schweizer Partizipationsscheinen an deutsche Anleger herangezogen werden.

Die folgenden Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

  • Antrag auf Erlaubnis zur Vermarktung von Schweizer Partizipationsscheinen an deutsche Anleger
  • Auszug aus dem Handelsregister der Schweiz
  • Zulassungsbeschränkungen für die Partizipationsscheine an der Schweizer Börse
  • Vermögensanlagenberatervertrag
  • Lebenslauf des Vermögensanlagenberaters
  • Nachweis der Erlaubnis des Vermögensanlagenberaters als Vermögensanlagenberater durch die BaFin
  • Wertpapier Informations Blatt

Die Antragstellung kann online oder per Post erfolgen. Die Bearbeitungszeit für einen Antrag beträgt in der Regel mehrere Wochen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Interviews

Interview mit Thomas Bremer: „Der Vertrieb der DEGAG enttäuscht durch Passivität und Eigennutz“

Thomas Bremer, Experte und kritischer Beobachter der Finanz- und Immobilienbranche, hat in...

Interviews

Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime: „Jede Immobilie hat ein Eigenleben – das wird oft unterschätzt“

Das Haus in Tuttlingen ist nur ein Beispiel Frage: Herr Reime, viele...

Interviews

Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel: Gefahren und Missverständnisse bei Nachrangdarlehen

Frage: Herr Högel, Nachrangdarlehen werden oft als attraktive Bürgerbeteiligung bei nachhaltigen Projekten...

Interviews

Unseriöse Anbieter von Investments erkennen

Redakteur: Frau Bontschev, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für uns...