Redaktion: Herr Reime, am 1. April wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über die ExtraEnergy Services GmbH & Co. KG angeordnet. Was bedeutet das konkret für Verbraucher, die Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen haben oder in vertraglicher Beziehung dazu stehen?
Jens Reime: Zunächst einmal bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung, dass das Unternehmen unter Aufsicht steht – es darf keine rechtlich wirksamen Verfügungen mehr ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin treffen. Für Verbraucher heißt das: Wenn Sie aktuell Leistungen erwarten, beispielsweise im Bereich von Energielieferungen, Garantieversprechen oder Servicevereinbarungen, müssen Sie mit Verzögerungen oder Leistungsausfällen rechnen.
Redaktion: Welche Schritte sollten betroffene Kunden jetzt unternehmen?
Reime: Wichtig ist zunächst, sich zu informieren, ob man überhaupt betroffen ist – also ob z. B. ein laufender Vertrag mit der ExtraEnergy Services GmbH & Co. KG besteht oder man Anzahlungen geleistet hat. Betroffene sollten ihre Ansprüche dokumentieren und Zahlungsnachweise sichern. Spätestens wenn das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird, sollten sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. In diesem Fall bei Frau Rechtsanwältin Kathrin Henniger.
Redaktion: Wie läuft eine solche Forderungsanmeldung ab?
Reime: Sobald das Verfahren eröffnet ist – was noch nicht der Fall ist – wird das Insolvenzgericht in Gera einen sogenannten Insolvenzeröffnungstermin festsetzen. Danach erhalten alle bekannten Gläubiger eine Mitteilung mit Fristen und einem Formular zur Anmeldung. Auch ohne direkte Einladung können Sie Ihre Forderung formlos beim Insolvenzverwalter anmelden, idealerweise mit einem konkreten Betrag, Datum, Vertrag oder Rechnung – am besten per Einschreiben oder per elektronischer Signatur über das EGVP.
Redaktion: Was ist mit Kunden, die bereits gezahlt haben, aber keine Leistung mehr erhalten?
Reime: Diese Kunden gehören zu den sogenannten ungesicherten Insolvenzgläubigern. Das heißt, sie können ihre Forderungen anmelden, aber ob sie ihr Geld zurückbekommen, hängt von der Insolvenzmasse ab – also dem, was nach Abzug aller Kosten und vorrangigen Forderungen noch übrig ist. Leider sind die Quoten oft niedrig. In der Zwischenzeit sollte man prüfen, ob man ggf. über seine Bank, Kreditkarte oder ein Widerrufsrecht Zahlungen rückabwickeln kann.
Redaktion: Ist es sinnvoll, jetzt einen Anwalt einzuschalten?
Reime: Ja, das kann sinnvoll sein, besonders wenn größere Beträge im Raum stehen oder die Sachlage kompliziert ist. Ein Anwalt kann helfen, die Forderung korrekt und fristgerecht anzumelden, Fehler zu vermeiden und auch andere mögliche Wege wie zivilrechtliche Ansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zu prüfen – gerade, wenn der Verdacht auf Insolvenzverschleppung besteht.
Redaktion: Herr Reime, vielen Dank für die Einordnung!
Jens Reime: Sehr gerne – und ich rate allen Betroffenen: Nicht den Kopf in den Sand stecken. Schnelles und überlegtes Handeln ist jetzt wichtig.
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