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Startseite Interviews Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK in Bielefeld: „Was Anleger der 11 Champions AG jetzt tun können“
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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK in Bielefeld: „Was Anleger der 11 Champions AG jetzt tun können“

qimono (CC0), Pixabay
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Redaktion: Herr Högel, die Insolvenz der 11 Champions AG aus Rostock hat viele Anleger verunsichert. Was können Betroffene jetzt konkret tun, um ihre Ansprüche zu sichern?

Maurice Högel: Zunächst sollten Anleger Ruhe bewahren und alle relevanten Unterlagen zusammenstellen. Das umfasst insbesondere Kauf- oder Zeichnungsscheine, Vertragsunterlagen, Beratungsmitschriften und jegliche Korrespondenz mit Vermittlern oder der 11 Champions AG selbst. Im nächsten Schritt sollten sie sich in das beim Insolvenzgericht eröffnete Insolvenzverfahren eintragen lassen, um zumindest theoretische Chancen auf eine Insolvenzquote zu wahren. Wichtig ist hier, die Fristen des Gerichts nicht zu verpassen. Ein Fachanwalt kann Anleger dabei unterstützen, ihre Forderungen korrekt und vollständig anzumelden.

Redaktion: Ist es realistisch, dass Anleger im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch größere Summen zurückerhalten?

Maurice Högel: Leider sind die Aussichten in solchen Fällen meist begrenzt. Oft ist die Insolvenzmasse – also das verfügbare Vermögen des Unternehmens – deutlich geringer als die Ansprüche der Gläubiger. Für Anleger bedeutet das häufig, dass sie mit einer geringen Insolvenzquote rechnen müssen, die im besten Fall einen Bruchteil ihrer Investition ausmacht. Deswegen sollten sie prüfen, ob es andere Möglichkeiten gibt, etwa Ansprüche gegen Vermittler oder Berater geltend zu machen.

Redaktion: Sie sprechen die Vermittler an. Unter welchen Voraussetzungen können Anleger die Haftung von Vermittlern in solchen Fällen prüfen lassen?

Maurice Högel: Vermittler und Berater können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt haben. Im Falle der 11 Champions AG könnte das beispielsweise der Fall sein, wenn Anleger nicht ausdrücklich und schriftlich auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wurden. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwingend erforderlich, dass Berater bei hochriskanten Anlagen wie diesen eine vollständige und verständliche Aufklärung über die Risiken vornehmen. Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass der Anleger sein gesamtes investiertes Kapital verlieren kann.

Wenn ein solcher Hinweis fehlt oder die Beratung unzureichend war, können Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler geltend gemacht werden. Anleger müssten dann so gestellt werden, als hätten sie die Investition nie getätigt.

Redaktion: Welche Rolle spielt das Beratungsprotokoll in diesem Zusammenhang?

Maurice Högel: Das Beratungsprotokoll ist ein zentraler Bestandteil bei der Beweisführung. Vermittler sind verpflichtet, ein vollständiges und korrektes Beratungsprotokoll zu erstellen, das alle wesentlichen Inhalte der Beratung dokumentiert – insbesondere Hinweise auf Risiken wie das Totalverlustrisiko. Wenn im Protokoll solche Hinweise fehlen, kann dies ein starkes Indiz für eine fehlerhafte Beratung sein. Anleger sollten ihre Protokolle daher genau prüfen – oder von einem Anwalt prüfen lassen.

Redaktion: Was empfehlen Sie Anlegern, die kein Beratungsprotokoll erhalten haben oder deren Protokoll unvollständig ist?

Maurice Högel: Wenn kein Beratungsprotokoll vorliegt, ist das bereits ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten des Vermittlers. In solchen Fällen ist die Beweisführung zwar etwas komplexer, da der Anleger darlegen muss, was in der Beratung tatsächlich gesagt wurde – oder eben nicht. Aber auch hier gibt es Ansätze. Zeugen, E-Mails oder sonstige Dokumentationen, die den Beratungsverlauf belegen können, sind hilfreich. Anleger sollten sich in solchen Fällen unbedingt rechtlich beraten lassen, um ihre Chancen auf Schadensersatz zu prüfen.

Redaktion: Gibt es neben den Vermittlern noch andere Parteien, gegen die betroffene Anleger Ansprüche geltend machen können?

Maurice Högel: Ja, unter Umständen können auch die Verantwortlichen der 11 Champions AG selbst – beispielsweise Vorstände oder Geschäftsführer – in die Haftung genommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie falsche oder irreführende Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gemacht oder Anleger bewusst getäuscht haben. Hier könnten Ansprüche aus Prospekthaftung oder unerlaubter Handlung in Betracht kommen.

Allerdings sind solche Verfahren oft aufwendig, und es muss geprüft werden, ob bei den Verantwortlichen überhaupt noch Vermögenswerte vorhanden sind, die im Falle eines Erfolgs gepfändet werden können.

Redaktion: Was raten Sie Anlegern ganz allgemein, die in solche hochriskanten Produkte investieren möchten?

Maurice Högel: Der wichtigste Ratschlag ist: Verstehen Sie das Produkt, in das Sie investieren möchten, und hinterfragen Sie die Versprechungen des Vermittlers kritisch. Wenn Ihnen jemand hohe Renditen bei geringem Risiko verspricht, sollten die Alarmglocken schrillen. Achten Sie auch darauf, dass Ihnen alle Informationen schriftlich vorgelegt werden – einschließlich der Risikohinweise. Und nehmen Sie sich Zeit, die Unterlagen genau zu prüfen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Im Zweifel sollte man immer einen unabhängigen Experten um Rat fragen.

Redaktion: Herr Högel, vielen Dank für das Gespräch.

Maurice Högel: Sehr gerne.

Dieses Interview bietet Anlegern einen Überblick darüber, welche rechtlichen Möglichkeiten sie nach der Insolvenz der 11 Champions AG haben und worauf sie achten sollten.

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