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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel von verbraucherschutz-solar.de: Was betroffene Kunden der Solarmax GmbH jetzt tun können

viarami (CC0), Pixabay
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Frage: Herr Högel, die Solarmax GmbH ist nun in vorläufiger Insolvenz. Was bedeutet das für betroffene Kunden?

Maurice Högel: Die vorläufige Insolvenzverwaltung bedeutet, dass das Unternehmen Solarmax GmbH aktuell nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist. Verfügungen über Vermögenswerte der Firma dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt Michael Pluta, erfolgen. Gleichzeitig dürfen Kunden und Vertragspartner keine Zahlungen mehr direkt an die Solarmax GmbH leisten. Diese müssen ebenfalls mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden.

Frage: Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?

Maurice Högel: Betroffene Kunden sollten folgende Schritte einleiten:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter:
    • Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Michael Pluta, um sich als Gläubiger registrieren zu lassen. Seine Kontaktdaten sind:
      Karlstraße 33, 89073 Ulm
      Telefon: +49(731)96880-0
      E-Mail: ulm@pluta.net
  2. Forderungen anmelden:
    • Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde, können Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Es ist ratsam, sämtliche Unterlagen wie Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise bereitzuhalten, um den Anspruch zu belegen.
  3. Auf Weiterführung laufender Projekte achten:
    • Prüfen Sie, ob laufende Projekte oder Garantieleistungen betroffen sind. Bei Unsicherheiten sollte direkt Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter gehalten werden, da er über die Fortführung bestimmter Leistungen entscheidet.
  4. Keine weiteren Zahlungen leisten:
    • Es ist wichtig, keine Zahlungen mehr an die Solarmax GmbH zu tätigen. Drittschuldner, also Kunden mit Zahlungsverpflichtungen, dürfen nur unter Einhaltung der Anweisungen des Insolvenzverwalters leisten.

Frage: Gibt es rechtliche Möglichkeiten, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern?

Maurice Högel: Das hängt stark vom Einzelfall ab. Zahlungen, die kurz vor Insolvenzantragstellung geleistet wurden, können in bestimmten Fällen als insolvenzanfechtbar gelten, wenn sie die Gläubiger benachteiligen. Es wäre sinnvoll, dies mit einem spezialisierten Anwalt zu prüfen.

Frage: Was passiert mit bestehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüchen?

Maurice Högel: Garantie- und Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich Ansprüche gegen die Solarmax GmbH. Sollte das Unternehmen keine Mittel zur Verfügung haben, um diese Ansprüche zu erfüllen, gehen diese in die Insolvenzmasse ein. Kunden könnten ihre Ansprüche anmelden, allerdings ist die Erfüllung solcher Ansprüche ungewiss, da sie von der Höhe der Insolvenzmasse abhängt.

Frage: Gibt es weitere Tipps, die Sie betroffenen Kunden mit auf den Weg geben möchten?

Maurice Högel: Ja, zwei wichtige Punkte:

  • Verbraucherschutzportale nutzen: Plattformen wie verbraucherschutz-solar.de können als zentrale Anlaufstelle für Informationen dienen. Sie bieten Unterstützung bei der Forderungsanmeldung und der Klärung rechtlicher Fragen.
  • Gemeinsames Vorgehen: Betroffene Kunden sollten sich zusammenschließen, um durch einen koordinierten Austausch effizienter zu agieren. Oftmals entstehen so größere Hebel, etwa durch die Bündelung rechtlicher Schritte.

Frage: Vielen Dank für Ihre hilfreichen Informationen!

Maurice Högel: Gern geschehen. Ich hoffe, dass die betroffenen Kunden durch schnelles und strategisches Handeln ihre Interessen bestmöglich wahren können.

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