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Startseite Interviews Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel zum Thema „Verbundenes Geschäft“
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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel zum Thema „Verbundenes Geschäft“

Tumisu (CC0), Pixabay
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Interviewer: Herr Högel, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für dieses Interview nehmen. Können Sie uns zunächst erklären, was genau unter einem „verbundenen Geschäft“ zu verstehen ist?

RA Högel: Gerne. Ein verbundenes Geschäft liegt vor, wenn zwei oder mehr rechtlich selbstständige Verträge in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass sie eine Einheit bilden. Typischerweise geht es dabei um einen Kaufvertrag in Verbindung mit einem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs. Das klassische Beispiel ist der finanzierte Autokauf.

Interviewer: Welche rechtlichen Konsequenzen können sich daraus für Unternehmen ergeben?

RA Högel: Die rechtlichen Konsequenzen können erheblich sein. Das Hauptrisiko besteht darin, dass Mängel oder Probleme in einem Vertrag auf den anderen Vertrag „durchschlagen“ können. Das bedeutet, dass ein Unternehmen möglicherweise für Probleme haftbar gemacht werden kann, die nicht direkt in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Interviewer: Können Sie das anhand eines Beispiels verdeutlichen?

RA Högel: Nehmen wir an, ein Autohändler verkauft ein Auto und vermittelt gleichzeitig einen Finanzierungsvertrag mit einer Bank. Wenn sich später herausstellt, dass das Auto erhebliche Mängel aufweist, könnte der Käufer unter Umständen nicht nur vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern auch den Finanzierungsvertrag widerrufen. Das kann dazu führen, dass die Bank Regressansprüche gegen den Autohändler geltend macht.

Interviewer: Das klingt nach einem erheblichen Risiko. Wie können sich Unternehmen dagegen absichern?

RA Högel: Es gibt mehrere Ansatzpunkte:

  1. Gründliche Prüfung und Qualitätssicherung: Unternehmen sollten ihre Produkte oder Dienstleistungen sorgfältig prüfen, um Mängel zu vermeiden.
  2. Klare vertragliche Regelungen: Es ist wichtig, in den Verträgen klar zu definieren, wer für welche Aspekte verantwortlich ist und wie mit möglichen Problemen umgegangen wird.
  3. Transparenz gegenüber dem Kunden: Die Kunden sollten über die Natur des verbundenen Geschäfts aufgeklärt werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
  4. Versicherungsschutz: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, spezielle Versicherungen abzuschließen, die das Risiko aus verbundenen Geschäften abdecken.

Interviewer: Gibt es bestimmte Branchen, die besonders von dieser Problematik betroffen sind?

RA Högel: Ja, definitiv. Neben dem bereits erwähnten Autohandel sind insbesondere die folgenden Branchen häufig mit verbundenen Geschäften konfrontiert:

  • Immobilienbranche (Kauf und Finanzierung von Immobilien)
  • Reisebranche (Pauschalreisen mit verschiedenen Leistungserbringern)
  • E-Commerce (Online-Käufe mit verschiedenen Zahlungsoptionen)
  • Telekommunikationsbranche (Geräte in Verbindung mit Verträgen)

In diesen Bereichen ist besondere Vorsicht geboten.

Interviewer: Welche gesetzlichen Grundlagen sind für verbundene Geschäfte relevant?

RA Högel: Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Insbesondere die §§ 358 bis 360 BGB regeln die Rechtsfolgen bei verbundenen Verträgen. Darüber hinaus sind je nach Branche spezielle Gesetze zu beachten, wie zum Beispiel das Verbraucherkreditgesetz oder das Reiserecht.

Interviewer: Zum Abschluss: Was raten Sie Unternehmen im Umgang mit verbundenen Geschäften?

RA Högel: Mein wichtigster Rat ist: Nehmen Sie das Thema ernst und unterschätzen Sie nicht die möglichen Konsequenzen. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, um Ihre Verträge und Geschäftsprozesse zu überprüfen. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig zu diesem Thema und implementieren Sie klare Richtlinien für den Umgang mit verbundenen Geschäften. Nur so können Sie die Risiken minimieren und gleichzeitig die Vorteile dieser Geschäftsmodelle nutzen.

Interviewer: Herr Högel, vielen Dank für diese aufschlussreichen Einblicke in das Thema „verbundenes Geschäft“.

RA Högel: Ich danke Ihnen für das Gespräch.

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