Moderator: Herr Högel, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für uns nehmen. Die Insolvenz eines Unternehmens wie der Solarmax GmbH wirft viele Fragen für Kunden auf, insbesondere in Bezug auf mögliche Garantieleistungen. Wer ist in solchen Fällen der Ansprechpartner, wenn man direkt bei dem insolventen Unternehmen gekauft hat?
Maurice Högel: Vielen Dank für die Einladung. Wenn ein Unternehmen wie die Solarmax GmbH Insolvenz anmeldet, wird der reguläre Geschäftsbetrieb in der Regel eingestellt oder zumindest eingeschränkt. Garantieleistungen können dann kompliziert werden.
Für direkt beim insolventen Unternehmen erworbene Produkte bleibt der Ansprechpartner zunächst die Insolvenzverwaltung. Der Insolvenzverwalter übernimmt vorübergehend die Kontrolle über das Unternehmen und dessen Verpflichtungen. Allerdings liegt der Fokus des Insolvenzverwalters auf der Befriedigung der Gläubiger, nicht auf der Erfüllung von Garantieleistungen. Daher ist es oft unwahrscheinlich, dass solche Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, da diese nur als sogenannte Insolvenzforderungen gelten und mit anderen Gläubigern um die begrenzten Mittel konkurrieren.
Moderator: Was bedeutet das konkret für Kunden? Können sie davon ausgehen, dass ihre Garantieansprüche erfüllt werden?
Maurice Högel: Leider nein. Garantieansprüche sind in der Regel keine vorrangigen Forderungen im Insolvenzverfahren, sondern lediglich einfache Insolvenzforderungen. Diese werden, wenn überhaupt, nur anteilig ausgezahlt, und das auch erst nach Abschluss des Verfahrens, was Jahre dauern kann. Kunden sollten sich daher darauf einstellen, dass sie ihre Garantieansprüche möglicherweise nicht mehr geltend machen können, es sei denn, der Insolvenzverwalter entscheidet, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und Garantien weiter anzuerkennen.
Moderator: Wie sieht es aus, wenn man die Produkte nicht direkt bei der Solarmax GmbH, sondern über ein anderes Unternehmen wie die Energiekonzepte Deutschland GmbH erhalten hat? Wer ist dann der Ansprechpartner?
Maurice Högel: In diesem Fall kommt es darauf an, wer der eigentliche Vertragspartner des Kunden ist. Wenn die Energiekonzepte Deutschland GmbH das Produkt verkauft hat und der Kunde von diesem Unternehmen die Rechnung erhalten hat, ist die Energiekonzepte Deutschland GmbH der primäre Ansprechpartner für Garantieleistungen. Das bedeutet, dass die Kunden ihre Ansprüche zunächst gegenüber diesem Unternehmen geltend machen sollten – unabhängig davon, dass die Produkte ursprünglich von der Solarmax GmbH stammen.
Es kann jedoch eine wichtige Einschränkung geben: Wenn die Garantie direkt vom Hersteller, also der Solarmax GmbH, ausgestellt wurde und Energiekonzepte Deutschland GmbH lediglich als Vermittler oder Händler agiert hat, könnten die Garantieansprüche dennoch bei der Solarmax GmbH und damit in deren Insolvenzverfahren landen.
Moderator: Was können betroffene Kunden in solchen Fällen tun, um ihre Rechte zu sichern?
Maurice Högel: Kunden sollten zunächst prüfen, ob sie Dokumente wie eine Garantieurkunde oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufs haben, um zu sehen, wer die Garantie übernommen hat – der Hersteller oder der Händler. Liegt die Garantie beim Hersteller und dieser ist insolvent, sollte der Anspruch unverzüglich schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, auch wenn die Chancen auf Erfüllung gering sind.
Wenn jedoch der Händler als Vertragspartner und Garantiegeber fungiert, müssen Kunden sich direkt an diesen wenden. Sollten Probleme auftreten, könnten sie erwägen, rechtliche Schritte einzuleiten, insbesondere wenn es um die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen geht, die rechtlich von einer freiwilligen Garantie zu unterscheiden sind.
Moderator: Was genau ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie, und wie wirkt sich das in einem Insolvenzfall aus?
Maurice Högel: Das ist eine sehr wichtige Unterscheidung. Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und stellt sicher, dass ein Produkt bei Übergabe frei von Mängeln ist. Der Verkäufer – also etwa die Energeikonzepte Deutschland GmbH – ist verpflichtet, für Mängel einzustehen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, unabhängig von der Insolvenz des Herstellers.
Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung, die vom Hersteller oder Verkäufer zusätzlich angeboten wird. Sie geht oft über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, ist aber keine Pflicht. Im Insolvenzfall des Garantiegebers – also der Solarmax GmbH – kann diese Garantie wegfallen, während Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler weiterhin bestehen bleiben.
Moderator: Was ist Ihr Rat an Kunden, die betroffen sind und unsicher sind, wie sie vorgehen sollen?
Maurice Högel: Kunden sollten folgende Schritte unternehmen:
- Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Finden Sie heraus, wer Ihr Vertragspartner ist und ob Sie eine Herstellergarantie oder lediglich Gewährleistungsansprüche haben.
- Setzen Sie sich mit dem Händler in Verbindung: Falls Sie die Ware über einen Drittanbieter wie die Energeikonzepte Deutschland GmbH gekauft haben, klären Sie mit diesem die Situation.
- Kontaktieren Sie den Insolvenzverwalter: Falls eine Herstellergarantie besteht, melden Sie Ihren Anspruch beim Insolvenzverwalter an, auch wenn die Chancen auf Erfüllung gering sind.
- Juristische Beratung einholen: In komplizierten Fällen lohnt sich eine rechtliche Beratung, um Ihre Möglichkeiten zu prüfen, insbesondere wenn der Händler seine Gewährleistungspflichten nicht erfüllen möchte.
Moderator: Vielen Dank, Herr Högel, für diese hilfreichen Erläuterungen.
Maurice Högel: Sehr gerne. Ich hoffe, ich konnte Licht ins Dunkel bringen und den Betroffenen erste Orientierung bieten.
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