Redaktion: Herr Högel, das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat kürzlich entschieden, dass Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 350 Metern zu Schulen und Jugendeinrichtungen einhalten müssen. Wie bewerten Sie dieses Urteil?
Högel: Das Urteil ist ein wichtiger Schritt, um Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. Glücksspiel hat ein erhebliches Suchtpotenzial, und Jugendliche sind besonders anfällig. Der gesetzliche Mindestabstand soll verhindern, dass junge Menschen in ihrem Alltag mit Glücksspielen konfrontiert werden und dadurch frühzeitig in die Suchtspirale geraten.
Redaktion: Die Klägerin im Fall argumentierte, dass diese Abstandsregelungen ihre Berufsfreiheit einschränken. Wie sehen Sie das?
Högel: Natürlich greifen solche Regelungen in die Berufsfreiheit ein. Aber das Grundrecht auf Berufsfreiheit ist kein absolutes Recht, es kann eingeschränkt werden, wenn wichtige gesellschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen. In diesem Fall geht es um den Jugendschutz, der in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert hat. Das Oberverwaltungsgericht hat hier eine klare Linie gezogen und bestätigt, dass diese Einschränkungen verhältnismäßig und rechtlich legitim sind.
Redaktion: Kritiker könnten einwenden, dass diese Regelungen den wirtschaftlichen Betrieb solcher Einrichtungen erschweren. Ist das gerechtfertigt?
Högel: Aus juristischer Sicht ja. Der Gesetzgeber hat eine Abwägung vorgenommen: Auf der einen Seite steht das wirtschaftliche Interesse der Betreiber, auf der anderen Seite das Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen. Das Gericht hat bestätigt, dass der Schutz vor den negativen Auswirkungen des Glücksspiels Vorrang hat. Betreiber müssen diese Regelungen in ihre Geschäftsmodelle einplanen und können nicht darauf vertrauen, dass bestehende Regelungen unverändert bleiben.
Redaktion: Für bestehende Wettvermittlungsstellen gab es Übergangsregelungen mit einem reduzierten Mindestabstand von 100 Metern. Was bedeutet das für den aktuellen Fall?
Högel: Die Übergangsregelungen gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn eine Baugenehmigung vorliegt. Im vorliegenden Fall fehlte diese Genehmigung. Zudem lagen selbst die 100 Meter nicht vor. Das Gericht hat daher konsequent entschieden, dass auch die Übergangsregelung nicht greift.
Redaktion: Welche Bedeutung hat das Urteil für andere Betreiber von Wettvermittlungsstellen?
Högel: Es setzt ein klares Signal: Die Abstandsregelungen sind verbindlich, und Verstöße werden nicht toleriert. Betreiber, die bisher auf Ausnahmen gehofft haben, sollten ihre Standorte und Konzepte genau prüfen. Wer gegen die Mindestabstandsregelungen verstößt, riskiert nicht nur den Verlust der Betriebserlaubnis, sondern auch hohe finanzielle Einbußen.
Redaktion: Was raten Sie Anlegern oder Unternehmern, die in diesem Bereich tätig werden wollen?
Högel: Ich rate dringend dazu, sich umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Besonders im Glücksspielsektor gibt es strenge Regulierungen, die sich auch kurzfristig ändern können. Plattformen wie www.investigate.jetzt bieten wertvolle Unterstützung, um mögliche Risiken vorab zu erkennen. Wer hier nicht gründlich recherchiert, läuft Gefahr, in rechtliche Probleme zu geraten oder hohe Investitionen zu verlieren.
Redaktion: Vielen Dank, Herr Högel, für Ihre Einschätzungen.
Högel: Gern geschehen.
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