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Interview zum Thema „Nachrangdarlehen“ mit Rechtsanwalt Daniel Blazek

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Diebewertung.de: Man liest ja immer, dass Nachrangdarlehen unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallen und nach prospektiert werden müssen. Stimmt das?

Blazek: Genau genommen wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) geändert. Nachrangdarlehen sind dort eingegliedert worden, § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG. Die Änderungen traten am 10. Juli 2015 in Kraft. Und unter bestimmten Voraussetzungen müssen Nachrangdarlehen nachprospektiert werden.

Diebewertung.de: Das soll zum 1. Januar 2016 gelten.

Blazek: Das Datum war früher mal im Gespräch. Da muss differenziert werden. Aus § 32 Abs. 1a) VermAnlG ergibt sich, dass für öffentliche Angebote, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemacht wurden, ab dem 11. Juli 2016 die neue Fassung des VermAnlG gilt, wenn es bereits einen gebilligten Prospekt gab. Dort muss dann „nachprospektiert“ werden. Für Neuemissionen nach Inkrafttreten gilt die neue Fassung bzw. die Prospektpflicht bereits jetzt. Für Altemissionen, die noch keinen Prospekt hatten, gilt der 1. Januar 2016. Dann hat man entweder einen erstmaligen Prospekt oder das Angebot gilt als beendet. Das alles gilt für das typische Nachrangdarlehen, nicht für Schwarmfinanzierungen, dort gelten Sonderregeln, siehe § 2a VermAnlG.

Diebewertung.de: Haben denn jetzt Nachrangdarlehensnehmer ein Problem?

Blazek: Das kommt auf den Einzelfall an. Herausforderungen sind jedenfalls, dass der Vertrieb künftig nur über Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO erfolgen kann oder über ein Haftungsdach oder aufgrund von Sonderkonstruktionen im Angestelltenverhältnis (Eigenemission). Die letzte Variante ist noch nicht wirklich ausgegoren. Hinzukommt, dass bei Neuemission derselben Anbieterin sowie bei Nachprospektierung die jeweilige Nachrangdarlehensnehmerin jedenfalls zutreffende Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage machen muss. Für alle gilt zudem die Pflicht zum Jahresabschluss und Lagebericht, § 24 VermAnlG. Ich könnte mir vorstellen, dass dies für einige Emissionen spannend wird.

Diebewertung.de: Spielt auch das Problem des Einlagengeschäfts eine Rolle?

Blazek: Ja, aber das hat nichts mit dem Kleinanlegerschutzgesetz oder dem geänderten VermAnlG zu tun. Das Problem ist seit jeher latent. Ohne wirksame und richtige qualifizierte Nachrangklausel kann ein Bankgeschäft bzw. Einlagengeschäft ohne Erlaubnis vorliegen, was strafbar wäre und zum Schadenersatz verpflichtet. Dabei hilft dann auch eine anwaltliche Expertise nicht. Die jeweilige Emittenten sollte ein sog. „Negativattest“ der BaFin in der Tasche haben.

Diebewertung.de: Das klingt so, als kommen spannende Zeiten auf Nachrangdarlehen zu.

Blazek: Das können Sie laut sagen. Ich meine, es wird einige Restrukturierungen und viele Insolvenzen geben. Daraus folgen wie üblich Prozesswellen, ob wirtschaftlich sinnvoll oder nicht.

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