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Investmentgesetz 2018

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Der Gesetzgeber hat Neuregelungen beschlossen, die ab Anfang 2018 wirken. Diese sollen die Steuererklärungen vereinfachen. Davon sind alle Wertpapiere und Technologien betroffen.      

Fonds und vergleichbare Wertpapiere sollen ab 2018 in Deutschland anders besteuert werden. Anleger werden vieles erfahren und Begriffe wie „Teilfreistellung“ kennenlernen. Steuervokabeln sind nach dem Empfinden der Lyriker von bürokratischer Schönheit. Daran müssen sich steuergeplagte Privatanleger in der Zukunft gewöhnen. Das Bundesfinanzministerium will ab 2018 die Besteuerung von Fonds in Deutschland neu regeln. Nach dem Referentenentwurf kommen neu zu veranlassende Maßnahmen nicht nur auf die Fonds selbst, sondern mit steuerlichen Änderungen auch auf Privatanleger zu.

Anleger und Steuerberater stellen sich die Frage inwieweit sich das System der Fondsbesteuerung ändert. Bisher sind in Deutschland Erträge auf der Fondsebene steuerfrei. Das hat bisher bedeutet, dass Fondsmanager – anders als Privatanleger in ihren Depots – innerhalb des Fonds ohne steuerliche Relevanz umschichten können. Neuregelung weist primär aus, dass Publikumsfonds auf Fondsebene Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden zu erbringen haben. Deutsche Mieterträge sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien werden ebenfalls abgezogen. Rentenfonds sollen nach den Plänen nicht betroffen sein (vgl. Watermann, Brigitte; BaS).

Bei Privatanlegern kommen weniger Erlöse an. Effektiv soll es dafür einen Ausgleich geben. Anleger mit Fondsanteilen im Depot unterlagen nach den Vorstellungen bis 2017 der Abgeltungsteuer von 25 Prozent, die sich um Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – so diese gewählt ist – auf Erträge und realisierte Kursgewinne erhöhen. Der Sparerfreibetrag von 801 Euro war /ist vorher zu berücksichtigen. Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf der Fondsebene will der Gesetzgeber Ausschüttungen aus den Fonds und Verkaufsgewinne beim Privatanleger ab 2018 in unterschiedlicher Höhe teilweise freistellen.

Bei Aktienfonds sollen die o. b. Teilfreistellungen für Privatanleger 30 Prozent betragen. Bei offenen Immobilienfonds sollen dies 60 Prozent bei überwiegend deutschen Immobilien bzw. 80 Prozent für Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sein. Für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent sind laut dem Referentenentwurf Teilfreistellungen von 15 Prozent vorgesehen. Mischfonds mit geringerem Aktienanteil erhalten keine Teilfreistellungen. Diese nun festgelegten höheren Teilfreistellungen sollen für Privatanleger selten zu Steuererhöhungen führen (vgl. Fondsverband BVI).

Bei Kapitalerträgen unterhalb des Sparerfreibetrags stellen sich Privatanleger geringfügig schlechter als mit dem bisherigen Verfahren. Anlegern mit Kapitalerträgen unterhalb des Sparerfreibetrags von 801 Euro laufen mit den Freistellungen ins Leere. Sie erhalten auf Fondsebene Ausschüttungen von steuerlich vorbelasteten Erträgen, profitieren aber nicht von den Teilfreistellungen. Das kann zur Mehrbelastung von drei Euro pro Jahr führen und ist wohl zu vernachlässigen.

Fondsanteile, die vor dem Start der Abgeltungsteuer erworben worden sind, sind von den neuen Steuerplänen negativ betroffen. Bisher durften sie daraus entstandene Verkaufsgewinne steuerfrei vereinnahmen. Der Bestandsschutz für Altanteile wird leider mit einem Verfallsdatum versehen. Dazu soll das neue Steuerregimes Anfang 2018 fiktiv „alle Fondsanteile unabhängig vom Kaufdatum per 31. Dezember 2017 veräußern“ und ab 1. Januar 2018 fiktiv als wieder angeschafft ansetzen.  Die relevanten Daten werden bei den depotführenden Stellen gespeichert. Gewinne aus Altanteilen, die bis dahin realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, bleiben steuerfrei.

Bei ETFs entsteht eine komplexe Beurteilung. Ab 2018 spielt es aus steuerlicher Sicht eine Rolle, ob Anleger in einen physischen oder synthetischen ETF investiert sind. Bei dem physischen Konzept bilden Fonds bisher den Index durch den direkten Kauf der jeweiligen Indextitel nach. Synthetische ETFs nutzen dazu Tauschgeschäfte, genannt Swaps. Deren Erträge werden als Kursgewinne aus Tauschgeschäften betrachtet und stellen keine unmittelbar steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge dar. Eine Steuer ist dann erst fällig, wenn der oder die Anleger Anteile veräußern. Kapitalerträge aus physisch replizierenden ETFs werden jetzt wie o. b. Fondsanteile mit dem Kapitalertragssteuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirschensteuer) besteuert.

Die Neuregelung vereinfacht die Handhabung von ETFs. Das bisherige Besteuerungsmodell wird abgeschafft. Die Besteuerung erfolgt ab 2018 auf Anleger- und auf ETF-Ebene. Für beide Arten von ETFs sind Steuern nach der gleichen Systematik zu zahlen, wobei Kapitalertragssteuern auf Vorabpauschalen und laufende Ausschüttungen anfallen. Bis zur Veräußerung kommt es zu keinen weiteren Steuervorgängen.

Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und ab 2018 entstehen, sollen nur bis zu einem Wert von 100 000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Darüber hinaus unterliegen auch sie ab 2018 der Abgeltungsteuer. Die gleichzeitig eingeführte Bargeld-Grenze von 5000 Euro ist bei Bankgeschäften selten relevant. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass private Transaktionen, meist Geschenke von Älteren an Kinder mit Bargeld erfolgen. Fondsanteile sind nie mehr bar, sondern über Umwege zu bezahlen und die Wertpapiere bleiben im Depot, womit auch die Sicherheit des Besitzes gewahrt ist.

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