Ab heute, den 17. August 2021, gelten die Bestimmungen des neuen Vermögensanlagengesetzes, das erst vor wenigen Tagen von Seiten der BaFin veröffentlicht wurde. Der Markt muss sich umstellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass es eine Untersagungsverfügung nach der anderen geben soll.
BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz
Die BaFin veröffentlicht ein Merkblatt zum Blindpoolverbot gemäß § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Künftig muss bei Vermögensanlagen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder in Fällen, in denen §§ 2a, b VermAnlG greift, zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) konkret bestimmt sein. Das Merkblatt gibt hierzu Erläuterungen im Einzelnen. Es gilt mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG ab dem 17.08.2021.
- ab Heute in Kraft die Bestimmungend es neuen Vermögensanlagengesetzes.
- BaFin veröffentlicht Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz
- BEMK Rechtsanwälte Bielefeld
- file:///C:/Users/WIN10P~1/AppData/Local/Temp/dl_mb_Verbot_BlindpoolKonstruktionen_VermAnlG.pdf
- Rechtsanwalt reime Bautzen
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