Dellmont Invest
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 92 Abs 11 WAG 2018 die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.01.2019 teilt die FMA daher mit, dass
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nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2018) sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen (§ 3 Abs 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.
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