FMA stellt klar, dass die Untersagung des Geschäftsmodells der INVIA GmbH keine Sperre der INVIA-Konten einschließt
Aufgrund zahlreicher Anfragen von Kunden der INVIA GmbH stellt Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) klar, dass die Untersagung des Geschäftsmodells der INVIA im Zusammenhang mit dem Schürfen von Kryptowährungen keine Sperre der INVIA-Konten durch die FMA bedeutet. Derartige Aussagen von INVIA-Mitarbeitern gegenüber Kunden, die ihre eingezahlten Gelder zurückfordern, entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Dies teilt die FMA aufgrund von zahlreichen Verbraucheranfragen mit.
Die FMA hat das Geschäftsmodell der INVIA GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Graben 12, die Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mining von Kryptowährungen anbietet, wegen Verdacht auf unerlaubte Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß 60 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 2 AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz) mit Verfahrensanordnung vom 15. März 2018 untersagt. Das Unternehmen wurde zur Beendigung des unerlaubten Geschäftsbetriebes aufgefordert. Bei der INVIA GmbH handelt es sich um kein von der FMA konzessioniertes und beaufsichtigtes Unternehmen.
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