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Irreführende Werbung von Kabel Deutschland

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Das Landgericht München hat Kabel Deutschland wegen irreführender Werbung für eine Internet-Flatrate verurteilt. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Das Unternehmen hatte mit einem schnellen Datentransfer geworben, aber nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass nach intensiver Internetnutzung die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen drastisch reduziert wird. Kabel Deutschland hatte in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates geworben und besonders die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit hervorgehoben. Je nach Tarif versprach das Unternehmen einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde.

Tempo drastisch gedrosselt 

Auf die schnelle Datenübertragung konnten sich Kunden aber nicht verlassen. Kabel Deutschland behielt sich vor, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 Kilobit pro Sekunde zu drosseln, sobald der Kunde ein Datenvolumen von 10 Gigabyte am Tag erreicht. Das Streamen von Videodateien ist dann zum Beispiel für den Rest des Tages nicht mehr möglich. Auf die Einschränkung hatte das Unternehmen zwar hingewiesen – aber nur in einer winzigen Fußnote, die nicht einmal mit der Angabe der Internetgeschwindigkeit verknüpft war.

Falsche Vorstellung beim Kunden

Der vzbv hatte die Werbung deshalb als irreführend kritisiert. Von einer Internet-Flatrate im Festnetz erwarteten Verbraucher einen uneingeschränkten Internetzugang, bei dem sie nicht dauernd prüfen müssten, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist. Deshalb hätte Kabel Deutschland auf die Einschränkung für die inzwischen weit verbreiteten Filesharing-Anwendungen deutlich hinweisen müssen – zumal das Limit von 10 Gigabyte am Tag bereits bei normaler Internetnutzung häufig überschritten werde.

Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Die Werbung erwecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben.

Urteil des LG München I vom 25.06.2014, Az. 37 O 1267/14 – nicht rechtskräftig

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