Nicht erst das letzte Urteil des BGH zum Thema „Beraterhaftung“ hat die Frage nach der Möglichkeit der „Haftungsabwälzung“ auf die Vermögensschadenshaftpflicht wieder aufkeimen lassen. Nahezu keine Gesellschaft (uns ist zumindest keine bekannt) übernimmt die Haftung bei Prospektfehlern, sondern lediglich bei Beratungsfehlern, dazu gehört der Prospektfehler definitiv nicht.
Viele Intiatoren prospektieren ja heute nach dem so genannten IDW S4 Standart. Bestandteil dieses IDW S4 Gutachtens ist auch ein WP-Gutachten. Auf dieses Gutachten können Berater sich laut BGH nicht berufen, sondern der BGH verpflichtet die Berater zu einer eigenen Prüfung des Prospektes. Bei Prospektfehlern steht der Vertrieb demnach ohne jeden Schutz der Vermögensschadenhaftpflicht da. Einziger Ausweg ist, den Wirtschaftsprüfer auf eigenes Risiko zu verklagen, der die Unbedenklichkeit des Prospektes bescheinigt hat. Wer macht das? Die Lösung?
Hier müssen sich die Verbände der Finanzwirtschaft kurzfristig mit den Anbietern von Vermögenschadenshaftpflichtversicherungen an einen Tisch setzen und eine Lösung suchen. Tatsache wird allerdings sein, das die Prämien steigen werden.
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