Verbraucherschutzinformationen

Irrtümer bei Zutatenangaben

andreas160578 (CC0), Pixabay
Teilen

Bayerischer Leberkäse

Anders als der Name vermuten lässt, enthält „Bayerischer Leberkäse“ in der Regel keine Leber. Während „Leberkäse“ auch Leber enthält, ist dies bei „Bayerischem Leberkäse“ laut den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse nicht so. Er entspricht eigentlich der Zusammensetzung von „Fleischkäse“. Dagegen gehört in „Stuttgarter Leberkäse“ mindestens 5 Prozent Leber; auch grober Leberkäse soll zu fünf Prozent aus Leber bestehen.

Schwarze Oliven

Bei „schwarzen Oliven“ handelt es sich nicht immer um natürlich gereifte Oliven, sondern häufig um schwarz gefärbte grüne Oliven. Bei loser Ware und in der Gastronomie müssen geschwärzte Oliven als „geschwärzt“ kenntlich gemacht werden. Auf fertig verpackten Oliven darf dieser Hinweis jedoch fehlen. In der Zutatenliste ist dann lediglich ein zugesetzter Stabilisator – Eisen-II-Gluconat (E 579) oder Eisen-II-Lactat (E 585) – aufgeführt.

Hirtenkäse

Im Supermarkt kann statt einem griechischen Schafskäse leicht ein Hirtenkäse oder Käse in Salzlake im Einkaufswagen landen – die preiswertere Variante aus Kuhmilch. Denn die Aufmachung der Produkte ist sehr ähnlich. Bei Produkten, die nach Schafskäse aussehen, müssen Sie genau auf die Verpackung schauen. Ohne Angabe einer bestimmten Tierart in der Zutatenliste oder Bezeichnung besteht der Käse in der Regel aus Kuhmilch. Nur, wenn „Feta“ draufsteht, handelt es sich um einen griechischen Schafskäse. Er trägt das europäische Herkunftskennzeichen „geschützte Ursprungsbezeichnung„. Es legt fest, woraus, wie und wo Feta garantiert hergestellt wird: ein aus Schafs- und eventuell Ziegenkäse bestehender Weißkäse, der in Salzlake gereift ist und in bestimmten Gebieten Griechenlands hergestellt wurde.

Kalbsleberwurst

Lange Zeit musste eine Kalbsleberwurst überhaupt keine Kalbsleber enthalten. Die Leber stammte in der Regel vom Schwein. Inzwischen darf eine  Kalbsleberwurst nur als solche bezeichnet werden, wenn tatsächlich mehr als 50 Prozent der Leber vom Kalb oder Jungrind stammen. Der Rest darf Schweinefleisch sein. Ist Kalbfleisch, aber weniger als 50 Prozent oder gar keine Kalbsleber enthalten, soll die Bezeichnung „Kalbfleisch-Leberwurst“ lauten. Gleichwohl steckt in der Regel Schweinefleisch in der Kalbs- oder Kalbfleischleberwurst. Dies sollte aus der Bezeichnung auch deutlich werden, zum Beispiel „Kalbsleberwurst mit Schweinefleisch“ – so wollen es die aktuellen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs.

Körnerbrot und Mehrkornbrötchen

„Körner“ sind nicht dasselbe wie Vollkorn. Backwaren mit Bezeichnungen wie „Mehrkornbrötchen“, „Vierkornbrot“ und „Kornspitz“ müssen nicht aus Vollkornmehl hergestellt sein. Hinter dem „Vollkorn-Look“ verstecken sich häufig Brot und Brötchen aus hellen Mehlen, die mit Körnern dekoriert sind oder Ölsaaten wie Sonnenblumenkerne, Leinsamen und Sesam im Teig enthalten. Nur wenn ausdrücklich „Vollkorn“ draufsteht, muss auch Vollkornmehl oder Vollkornschrot verarbeitet sein – und zwar zu mindestens 90 Prozent im Mehlanteil.

Unbehandelte Zitrusfrüchte

Bei Zitronen oder Zitrusfrüchten findet man noch häufig den Hinweis „unbehandelt“. Unbehandelt heißt keineswegs frei von Schadstoffen. Diese Angabe besagt nur, dass die Früchte nach der Ernte nicht konserviert oder gewachst wurden. Sie sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Früchte während des Wachstums mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden. Wenn die Oberfläche der Zitrusfrüchte nach der Ernte mit Wachsen oder mit Konservierungsmitteln gegen Verderb und Austrocknen behandelt wurden, muss dies mit den Hinweisen „gewachst“, „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ gekennzeichnet werden.

Kam Thiabendazol zum Einsatz, lautet der Hinweis „konserviert mit Thiabendazol“. Die Schale dieser Früchte ist nicht zum Verzehr geeignet. Wer die Schale von Zitrusfrüchten zum Beispiel als Zutat für Kuchen verwenden möchte, sollte daher auf Bio-Ware zurückgreifen. Hier ist die Behandlung der Schale mit Konservierungsstoffen und Wachsen verboten. Auch der Einsatz von synthetischen Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt, sodass keine Rückstände in der Schale verbleiben.

Bezeichnungsschutz für Milch, Butter und Käse

Laut Gesetz dürfen die Begriffe „Milch“, „Butter“ und „Käse“ nur für tierische Erzeugnisse verwendet werden. Stammt die Milch von einer anderen Tierart als der Kuh, muss diese explizit genannt werden, wie zum Beispiel Ziegenkäse. Eine milchähnliche Flüssigkeit aus Soja oder Hafer darf daher nur als Hafer-Drink bzw. Pflanzendrink, nicht aber als Pflanzenmilch bezeichnet werden. Gleiches gilt für Tofubutter oder Pflanzenkäse. Für ein paar wenige Lebensmittel gibt es jedoch gesetzlich festgelegte Ausnahmen, etwa Kokosmilch, Liebfrauenmilch (Wein), Butterbirne, Erdnussbutter, Fleischkäse oder Butterpilz.

Irrtümer bei Herkunftsangaben

Klosterprodukte

Rechtlich ist der Begriff „Kloster“ nicht geschützt. Es gibt sicherlich Orden, die ihre eigenen Produkte und Lebensmittel mit guter Qualität anbieten. Das Prädikat „Kloster“ sagt jedoch nichts darüber aus, wie ein Lebensmittel hergestellt wird. Einen Hinweis gibt nur der Blick auf das Etikett: Stehen dort nur Zutaten, die bei solchen Produkten erwartet werden? Kommen in „Kloster-Pralinen“ beispielsweise neben Nougat, Zucker und Nüssen auch Vollmilchpulver oder der Emulgator Sojalecithin vor, also Stoffe, die üblicherweise bei der industriellen Produktion eingesetzt werden?

Diese haben in Klosterprodukten eher nichts zu suchen. Ebenso unglaubwürdig wäre ein „Kloster-Tee“ mit dem Aufdruck „verpackt in Hamburg“, der zudem noch künstliche Aromen enthält.

Imkerhonig

Die Bezeichnung erweckt oft durch regionale Adressen und Bebilderungen den Anschein, dass er vom regionalen Erzeuger stammt. Tatsächlich kann es sich dabei aber auch nur um den Betrieb handeln, der den Honig abgefüllt hat. Der Honig kann von Bienen in aller Welt stammen. Die verpflichtende Angabe zum Herkunftsland wird oftmals wenig prominent im Kleingedruckten auf der Rückseite der Verpackung versteckt. Ganz im Vagen bleibt die Herkunft, wenn es sich um Honigmischungen aus unterschiedlichen Herkunftsländern handelt: Hier müssen sich Verbraucher:innen beispielsweise mit der Angabe „aus EU-Ländern und/oder Nicht-EU-Ländern“ zufrieden geben.

Wer sicher gehen möchte, dass der Honig aus Deutschland stammt, sollte Honig des Deutschen Imkerbundes e.V. kaufen. Man erkennt ihn am geprägten Glas und Deckel. Das Imker-Honigglas ist ein rechtlich geschütztes Warenzeichen. Übrigens ist der Hinweis „kalt geschleudert“ auf dem Honigglas nicht mehr erlaubt, da jeder käufliche Honig kalt geschleudert wird.

Packstellenangabe bei Eiern

Auch wenn auf dem Eierkarton eine deutsche Packstelle angegeben ist, können die Eier zum Beispiel aus den Niederlanden stammen. Das ist zulässig, denn das Ursprungsland muss im Erzeugercode stehen – im Stempel auf dem Ei – nicht auf der Verpackung.

Letztlich hilft nur der Blick auf das Ei, um sicher zu sein, woher es stammt. NL steht beispielsweise für die Niederlande, DE für Deutschland. Auch das Bundesland lässt sich erkennen. Auf der Internetseite „Was steht auf dem Ei?“ erfahren Sie durch Eingeben des Erzeugercodes Name und Adresse des Legebetriebes – allerdings nur für dort registrierte Betriebe.

Quelle:VZ Bayern

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
InterviewsVerbraucherschutzinformationen

Interview mit Rechtsanwalt Thomas Sontowski: Verbraucherrechte in Bezug auf die Schufa

Interviewer: Herr Sontowski, danke, dass Sie sich Zeit für uns nehmen. Könnten...

Verbraucherschutzinformationen

Warnung vor Betrugsmaschen im Namen der Justiz

Betrüger nutzen zunehmend die Namen und Symbole der Justiz, um ahnungslose Menschen...

Verbraucherschutzinformationen

Achtung vor Betrug

Mit der kalten Jahreszeit suchen viele Verbraucher online nach günstigen Angeboten für...