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ISARIA Wohnbau AG-Michael Haupt räumt Vorstandsposten und soll in den Aufsichtsratsposten wechseln

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ISARIA Wohnbau AG München

ISIN: DE000A1E8H38
WKN: A1E8H3

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, dem 24. April 2018, um 10.00 Uhr
in der Bayerische Börse München, Karolinenplatz 6, 80333 München,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung 2018

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ISARIA Wohnbau AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die ISARIA Wohnbau AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit der Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nbs partners GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Absatz 1 der Satzung

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll von derzeit drei auf vier Aufsichtsratsmitglieder erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 7 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

6.

Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Sofern die Hauptversammlung dem Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 5 zustimmt, wird der Aufsichtsrat künftig gemäß § 7 Absatz 1 der Satzung aus vier Mitgliedern bestehen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats werden nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 7 Absatz 1 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Michael Haupt,
Vorstandssprecher der ISARIA Wohnbau AG (Amt endet mit Ablauf des 30. April 2018), wohnhaft in Zug, Schweiz,

mit Wirkung ab Eintragung der Änderung von § 7 Absatz 1 der Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 5 in das Handelsregister, frühestens aber ab Beendigung des Amts als Vorstandssprecher der ISARIA Wohnbau AG, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Weitere Angaben

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 35.646.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 35.646.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines durch das depotführende Institut erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes. Ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut reicht für den Nachweis aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 3. April 2018 (0.00 Uhr) zu beziehen („Nachweisstichtag“). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 17. April 2018 (24.00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

ISARIA Wohnbau AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
oder per Telefax: +49 (0) 7142 / 78 86 67-55
oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Entsprechende Formulare finden sich zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die Gesellschaft übermittelt werden:

ISARIA Wohnbau AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
oder per Telefax: +49 (0) 7142 / 78 86 67-55
oder per E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum 23. April 2018 (16.00 Uhr) unter der vorstehenden Adresse zugehen.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 30. März 2018 (24.00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:

ISARIA Wohnbau AG
– Der Vorstand –
Leopoldstraße 8
80802 München

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterbreiten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 9. April 2018 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung unverzüglich im Internet unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

ISARIA Wohnbau AG
– Investor Relations –
Leopoldstraße 8
80802 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 / 38 99 84 770
oder per E-Mail: hauptversammlung@isaria.ag

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zur Verfügung.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.isaria.ag

unter der Rubrik „Unternehmen“ → „Investor Relations“ → „Hauptversammlung“ zugänglich.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Leopoldstraße 8, 80802 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.

 

München, im März 2018

ISARIA Wohnbau AG

Der Vorstand

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