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Ist Aurimentum als „dubioser Goldhändler anzusehen?“ – das Handelsblatt berichtet

Stevebidmead (CC0), Pixabay
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Wir berichten ja seit Jahren über das Unternehmen R&R Consulting GmbH, mit der Handelsmarke Aurimentum. Nun berichtet auch das Handelsblatt in seiner aktuellen Online-Ausgabe über „dubiose Goldhändler“ und benennt dabei auch Aurimentum, die Handelsmarke der R&R Consulting GmbH aus Bayreuth. Jenes Unternehmen, welches seit Jahren keine Bilanzen mehr im Unternehmensregister veröffentlicht.

Hier der Artikel vom Handelsblatt:

Frankfurt, Berlin Wenn das Goldhaus Aurimentum sein Edelmetall bewirbt, dann müssen Staatschefs als Kronzeugen herhalten. Ex-Bundeskanzler Helmut Schmidt habe private Goldreserven angelegt, erklärt „Aurimentum TV“ bei Youtube den Kunden. Der russische Präsident Wladimir Putin sei kürzlich gar einem Goldrausch erlegen. „Wenn auch Sie Ihr Geld wie die Mächtigsten der Welt anlegen wollen, informieren Sie sich bei den Goldexperten von Aurimentum.“

Ob Putin und Schmidt bei Aurimentum Gold kaufen würden, ist eine andere Frage. Vor wenigen Tagen meldete sich die staatliche Finanzaufsicht Bafin mit einem Warnhinweis zu Wort.

ZENSIERT DURCH DAS LANDGERICHT HAMBURG

Eine Anfrage bei R&R dazu beantwortete eine beauftragte Hamburger Juristin.

ZENSIERT DURCH DAS LANDGERICHT HAMBURG

Er beruhe auf einer Fehlinformation, die R&R ausräumen werde. Das Goldhaus betreibe keine Geschäfte mit Vermögensanlagen, sondern ein reines Handelsgeschäft.

Zitat Ende

Übrigens die gleiche Hamburger Juristin, die seit Jahren zusagt, dass das Unternehmen „bald“ Bilanzen veröffentlichen werde. Auch das war eine falsche Aussage zumindest bisher.

1 Komment

  • Nur einmal so zum Nachdenken:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
    (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

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